Schlappe Nummer 14: Die Sparkasse Gütersloh-Rietberg kassierte auch im 14. Prozess mit ihrer Klage gegen Fast-Vorstand Christoph Bender eine Niederlage. Die Sparkasse Gütersloh-Rietberg wollte gegen Bender mit einer Nichtigkeitsklage vorgehen und damit bestehende Urteil anfechten: Das scheiterte allerdings, weil die Kündigungsschutzklage Benders im Ursprungsverfahren falsch zugestellt wurde. Die Nichtigkeitsklage der Sparkasse Gütersloh-Rietberg ist somit unzulässig und sie muss Bender sein Gehalt zahlen, obwohl er noch vor Dienstantritt gekündigt wurde.