Ab heute (22.04.2021) und bis nächste Woche Freitag (30.04.2021) können sich Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren im Gütersloher Impfzentrum impfen lassen. Die pflegebedürftigen Personen dürfen nicht in einer Pflegeinrichtung leben und müssen entweder über 70 Jahre alt sein oder eine Vorerkrankung nach Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Impfverordnung haben. Voraussetzung für alle ist, dass sie im Kreis Gütersloh wohnen. Die Terminvergabe erfolgt über folgende E-Mailadresse: attest.impfzentrum(at)kreis-guetersloh.de
Hintergrund dieser Aktion sind die geringen Buchungen der priorisierten Jahrgänge. Dadurch stehen mehr Impfdosen zur Verfügung und das Impfzentrum startet nun mit den Impfungen dieser Kontaktpersonen. „Solange die Hausärzte und Gynäkologen nicht über genügend Impfstoff verfügen, ist das ein guter Weg, um die Impfungen dieser Personengruppen voranzubringen“, so Landrat Sven-Georg Adenauer.
Sobald zwei Kontaktpersonen angegeben werden, ist es wichtig, dass diese gemeinsam zum Impftermin kommen. Bei Kontaktpersonen von Schwangeren muss die Schwangere nicht mit zum Impftermin kommen. Bei Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen muss die pflegebedürftige Person zum Impftermin mitkommen – sofern sie mobil ist und noch nicht geimpft wurde. Sie wird dann direkt mitgeimpft.
Kontaktpersonen von Schwangeren benötigen eine Originalbescheinigung vom Gynäkologen (Mutterpass ist nicht ausreichend) sowie ein ausgefülltes Formular zur Schutzimpfung Kontaktpersonen (erhalten Sie bei Terminvereinbarung).
Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen, die über 70 Jahre alt sind benötigen einen offiziellen Nachweis der Pflegebedürftigkeit (z.B. durch die Pflege- oder Krankenkasse bzw. ein ärztliches Attest) in dem die Kontaktpersonen namentlich genannt sind sowie ein ausgefülltes Formular zur Schutzimpfung Kontaktpersonen (erhalten Sie bei Terminvereinbarung).
Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen mit einer Vorerkrankung nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 CoronaImpfV benötigen einen Nachweis über Vorerkrankung (Attest) der pflegebedürftigen Person, einen offiziellen Nachweis der Pflegebedürftigkeit (z.B. durch die Pflege- oder Krankenkasse bzw. ein ärztliches Attest) in dem die Kontaktpersonen namentlich genannt sind sowie ein ausgefülltes Formular zur Schutzimpfung Kontaktpersonen (erhalten Sie bei Terminvereinbarung).
Hinweis
Unter den § 3 Absatz 1 Nr. 2 CoronaImpfV sind folgende Vorerkrankungen erfasst:
- Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
- Personen nach Organtransplantation,
- Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwere psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
- Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen,
- Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
- Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen,
- Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen,
- Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
- Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
- Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40)