Hier finden Sie alle Rechtstipps zum Nachlesen

Der Tipp vom 22. Juni

Thema: Arzthaftungsprozess

Nadine Zimmermann: Warum bedarf es im Arzthaftungsprozess regel­mäßig eines sogenannten groben Behandlungsfehler?

Dr. Peter Gellner (Fachanwalt für Medizinrecht):
Im Arzthaftungsprozess muss der Patient ein Fehlverhalten des Arztes nachweisen. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, den Eintritt eines Gesundheitsschadens und die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden.

NZ: Was ist denn unter einem groben Behandlungsfehler zu verstehen?

Dr. P. Gellner:
Ein grober Behandlungsfehler liegt in der Rechtssprechung dann vor, wenn das ärztliche Fehlverhalten eindeutig gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungssätze verstoßen hat. Also wenn es sich um einen Fehler handelt, der dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen durfte und der einen Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln und elementare Erkenntnisse der Medizin darstellt.
Dies zu ermitteln und werten ist nicht immer einfach und erfordert neben Beziehungen von medzinischen Sachverstand in entscheidender Weise die Erfahung des konsultierten Rechtsanwalt.

NZ: Kann auf andere Art und Weise die Beweislast noch umgekehrt werden?

Dr. P. Gellner:
Neben dem groben Behandlungsfehler kann eine mangelnde Dokumentation die Umkehr der Beweislast rechtfertigen. Die Dokumentation des Arztes dient neben medizinischen Zwecken auch der Beweissicherung.

Der Tipp vom 15. Juni

Thema: Ein aktuelles Urteil  des BGH zu sog. Ratenzuschlägen hat die Versicherungswirtschaft in große Aufregung versetzt. Worum geht es bei dem Urteil?

Eine Verbraucherzentrale hatte gegen ein Versicheurngsunternehmen wegen der Erhebung sog. Ratenzuschläge geklagt.Wenn Sie als Versicheungsnehmer z.B. eine KFZ-Versicheurng mit einer Jahresprämie von 600 Euro abschließen, müssen Sie die 600 Euro Prämie nomalerweise als Jahresprämie im Voraus zahlen Sie haben jedoch die Möglichketi eine monatliche oder halbjähirge Zahlungsweise zu wählen, müssen aber sog. Ratenzuschläge zahlen, das heißt Sie zahlen monalich dann nicht 50 Euro, sondern 55 Euro und halbjährig nicht 300 Euro, sondern 330 Euro. Diese Vorgehensweise hatte die Verbruacherzentrale beanstandet und vom BHG Recht bekommen.

Welche Folgen hat dieses Urteil nun für die Versicherungsnehmer und die Versicheurngsunternehmen?

Versicherungsnehmer, die Verbraucher sind und mit ihrem Versicherer eine „unterjährige" Prämienzahlung vereinbahrt haben, haben u.U.die Möglichketi, ihren Vertrag wieder rückgängig zu machen und die Rückzahlung der bereits gezahlten Prämien zu fordern. Ob dies möglich und vor allem sinnvoll ist, muss im Einzelfall aber sorgfältig geprüft werden.

Für die Versicherungswirtschaft bedeutet das Urteil des BGH ein hohes in Millionen Euro gehendes  Risiko, das man in diesem Fall vermeiden will. Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit dürfte daher noch nicht gesprochen sein.

Der Tipp vom 8. Juni


Jeder Patient hat das Recht, Einsicht in die betreffende ärztliche Brhandlunsdokumentation mit Angaben zur Anamnese, Diagnose und Therapie zu nehmen.

Wie ist das Recht auf Einsicht indie Patientenakte zu gewährleisten?

Die Art und Weise in der Einsichtsgewährung liegt im Ermessen des Arztes. In der regel erfolgt Einsicht in den Behandlunsgräumen. Angemessen ist, wenn der Patient die Einsicht innerhalb eines Monats erhält.

Wenn man jetzt aber nicht mehr vor Ort beim Arzt idie Unterlagen einsehen möchte?

Dann ist es möglich Kopien aus der Dokumentation anzufordern. Es besteht zwar kein Anspruch solcher Kopien, aber darauf, dass diese bei dem Arzt oder im Krankenhaus bereit gehalten werden. Der Arzt ist verpflichtet, auf Antrag Kopien oder Ausdrucke zu fertigen, herauszugeben und zu versichern, dass die heruasgegebenen Unterlagen vollständig sind. Hierfür muss der Patient eventuell enstestehende Kosten zu erstatten. Dazu gehört im Falle der Übersendung auch die Übernahme der Portokosten.

Muss der Patient denn darlegen, weshalb er Einsicht in seine Patientenakte nehmen möchte?

Das Recht auf Einsicht in die Patienendokumentation besteht, ohne dass dafür ein besonderes Interesse erklärt oder nachgewiesen werden müsste.

Und wenn der Patient verstorben ist?

Stirbt der Patient, so geht das Einsichtsrecht hinsichtlich der Krankenunterlagen,soweit vermögensrechtliche Komponenten betroffen sind, auf die Erben über. Die Einsichtsnahme darf aber nicht im ausdrücklich geäußerten und/oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen.

Der Tipp vom 1. Juni

Fr. Zimmermann:
Frau Bartels in letzter Zeit wurde viel berichtet über Arbeitnehmer, die aufgrund geringer Verstöße -wie z.B. Mitnahme eines Brötchens vom Buffet- entlassen worden sind. Weshalb kann wegen solcher Bagatellen gekündigt werden?

Ursula Bartels:
Solche Kündigungen erklären sich dadurch, dass der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten gezeigt hat, dass er es mit dem Eigentum des Arbeitgebers nicht so genau nimmt. In den publik gewordenen Fällen, haben die Arbeitnehmer darüber hinaus geäußert, dass es ja immer nur geringwertige Gegenstände entwendet wurden und haben damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auch in Zukunft nicht anders handeln würden. Es geht also weniger um den finanziellen Schaden, der angerichtet wurde, sondern die Einstellung des Arbeitnehmers, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört. Und dies ist grundsätzlich ein Kündigungsgrund.

Fr. Zimmermann:
Kann man wegen eines vertragswidrigen Verhaltens immer gekündigt werden?

Ursula Bartels:
Grundsätzlich muss bei einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden, damit der Arbeitnehmer erkennt, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten nicht duldet und er sein zukünftiges Verhalten daran ausrichten kann.

Fr. Zimmermann:
Kann der Arbeitgeber erst abmahnen und wegen dieses Vorfalls später noch kündigen?

Ursula Bartels:
Wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Vorfall abgemahnt hat, kann er wegen dieses Vorfalls nicht auch noch kündigen. Erst wenn ein neuer, gleich gelagerter Verstoß eingetreten ist, muss der Arbeitnehmer ernsthaft mit dem Ausspruch einer Kündigung rechnen.

Der Tipp vom 25. Mai

Thema heute: „Versicherungen, die man unbedingt haben sollte"

Der Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. René Steinbeck zur existenziellen Bedeutung der Privat-Haftpflichtversicherung.

Herr Dr. Steinbeck, Sie halten die Privat-Haftpflichtversicherung für unverzichtbar. Was genau sichert eine Privat-Haftpflichtversicherung denn überhaupt ab?

Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer für den Fall, dass er das Eigentum oder die Gesundheit eines Dritten schädigt und deshalb auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Nehmen Sie den Fall, dass Sie auf dem Balkon Blumen pflanzen und Ihnen versehentlich ein Blumentopf aus der Hand rutscht und auf der Motorhaube eines unten parkenden Autos landet. In diesem Fall übernimmt die Privat-Haftpflichtversicherung die Kosten für die Reparatur des Autos.

 Warum ist die Privat-Haftpflichtversicherung denn geradezu existenziell?

Stellen Sie sich nur einmal vor, dass der Blumentopf nicht auf einem parkenden Auto sondern auf dem Kopf eines gerade vorbei gehenden Fußgängers landet, der schwerste Kopf- und Gehirnschäden erleidet. In diesem Fall kommen schnell Schadenssummen in Höhe mehrerer Millionen Euro zusammen, die - ohne die Absicherung durch eine Privat-Haftpflichtversicherung - Existenz gefährdend sein können.

Was ist denn beim Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung konkret zu beachten?

Neben einer ausreichenden Versicherungssumme (z.B. 10 Mio. Euro für Personenschäden) sollte die Privat-Haftpflichtversicherung insbesondere an die persönlichen Risikosituation anpasst sein. Wenn Sie z.B. in einem Mehrfamilienhaus mit einem Zentralschlüssel wohnen, kann es sinnvoll sein, sich auch gegen den Schlüsselverlust und die damit verbundenen hohen Kosten eines Austausches der Schließanlage abzusichern. Eine solche Absicherung ist in den meisten Privat-Haftpflichtversicherungen nicht von vornherein enthalten, sondern muss gesondert eingeschlossen werden.

Der Tipp vom 18. Mai

Seit dem 01. September 2009 gilt das neue „Scheidungsrecht“. Es ergaben sich umfangreiche Veränderungen, insbesondere im prozessualen Bereich.Die wichtigsten Neuerungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr.Peter Gellner.

Nadine Zimmermann: Musste im Rahmen einer Ehescheidung nicht auch immer der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt werden?

Dr. Peter Gellner: Das ist richtig. Die erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche Renten und auch im Betriebsrenten/Zusatzversorgungen) mussten automatisch im Scheidungsverfahren um Rahmen des Versorgungsausgleichs auseinandergesetzt werden. Dieses Verfahren ist nunmehr vereinfacht worden.Soweit in etwas gleich hohe Anwartschaften erzielt wurden (bis 25 Euro) oder die Ehe nur von kurzer Dauer (drei Jahre) findet der Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, einer der Ehegatten beantragt dies.

Nadine Zimmermann: Hat sich auch im sog. Zugewinnausgleich etwas geändert?

Dr. Peter Gellner: Der Zugewinnausgleich nach dem früheren Scheidungsrecht berücksichtige Schulden, die ein Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat nicht.Die Folge war, dass der Ehegatte, der während der Ehe seine Schulen durch einen während der Ehe erstandenen Vermögenszuwachs getilgt hatte, diese Vermögensmehrung nicht ausgleichen brauchte. Nunmehr kann ein sog. negatives Anfangsvermögen (Schulden)in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen werden.

Nadine Zimmermann: Muss man denn überhaupt dem anderen Ehegatten mitteilen, welches Vermögen man währen der Ehe erworben hat?

Dr. Peter Gellner: Das frühere Recht sah zwar eine Auskunftsverpflichtung der Eheleute über den Bestand des Endvermögens zu einem festen Termin (Zustellung des Scheidungsantrages) vor, eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen und /oder Dokumenten bestand jedoch nicht. Seit dem 1.09.2009 soll unter anderem durch eine Verpflichtung zur Vorlage von Schriftstücken zum Bestand des Endvermögens verhindert werden, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen unzulässig vermindert.Die Novellierung erschwert dieses Vorgehen erheblich, da nun auch verschobene oder vergessene Vermögensbestandteile überprüft werden können. Weiterhin wurde ein Auskunftsanspruch für das Anfangsvermögen und für das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung eingeführt.

Der Tipp vom 11. Mai

Fr. Zimmermann: Frau Bartels, es gibt ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu den gesetzlichen Kündigungsfristen.

U. Bartels: Richtig, im Januar 2010 hat der EuGH entschieden, dass die bisherige in Deutschland geltende Regelung, nach der Zeiten vor dem 25. Lebensjahr eines Arbeitnehmers nicht für die Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen sind, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.

Fr. Zimmermann: Können Sie das an einem Beispiel erläutern?

U. Bartels: Die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber sind gestaffelt, je nach dem wie lange der Arbeitnehmer bereits im Betrieb tätig ist. Wenn ein Mitarbeiter mit sagen wir mal 18 in den Betrieb eingestellt wird und mit 28 die Kündigung erhält, war es bisher so, dass für die Kündigungsfrist lediglich die Zeit nach dem 25. Geburtstag, also drei Jahre, angerechnet wurde. Der Arbeitgeber hatte eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende einzuhalten. Nach dem neuen Urteil des EuGH sind in unserem Beispielsfall die gesamten  zehn Jahre Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, der Arbeitgeber kann also nur mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende kündigen.

Fr. Zimmermann: Für welchen Arbeitnehmer wirkt sich diese Neuerung aus?

U. Bartels: Für jeden, für den die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, also diejenigen die keine gesonderte Regelung für die Kündigung in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben.



Der Tipp vom 4. Mai

Fr. Zimmermann: Der Europäische Gerichtshof hat uns in letzter Zeit einige Urteile beschert, die auch auf das deutsche Arbeitsrecht Einfluss haben. Frau Bartels, in welchem Bereich gibt es wichtige Neuerungen?

U. Bartels:
Ein weit reichendes neueres Urteil stammt aus Januar 2009, das Urlaubsrecht betreffend.

Fr. Zimmermann: Was hat sich dort geändert?

U. Bartels: Unser Urlaubsrecht sieht einen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr vor. Wenn der Urlaub in einem Jahr nicht oder nicht vollständig genommen werden konnte, wird er auf das kommende Jahr übertragen und muss dann bis spätestens zum 31. März genommen werden. Wenn dies nicht gelingt, verfällt der Urlaub.

Fr. Zimmermann: Aber wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen konnte, weil er krank war, so kann er doch gar nichts dafür.

U. Bartels:
Und genau in diesen Fällen hat der EuGH jetzt geurteilt, dass der Urlaub bei lang andauernder Krankheit des Arbeitnehmers  nicht mehr verfällt. Er hat also bei Rückkehr in den Betrieb auch nach langer Krankheit Anspruch auf den gesamten in dieser Zeit nicht genommenen Urlaub.



Der Tipp vom 27. April

Thema Versicherungen. Viele Lebensversicherungen sind heutzutage mit einer sogenannten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. René Steinbeck erklärt, welchen Sinn eine solche Zusatzversicherung macht und was beim Abschluss der Versicherung zu beachten ist.

Rechtsanwalt Dr. René Steinbeck, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt sicherlich zu den wichtigeren Versicherungen, auf die man nicht ohne weiteres verzichten sollte. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt im Falle der Berufsunfähigkeit in der Regel eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Bei einer Koppelung mit einer Lebensversicherung werden zusätzlich die Prämien für die Lebensversicherung übernommen.

Frage: In welchen Fällen liegt denn konkret eine Berufsunfähigkeit vor?

Dr. Steinbeck:
Nach dem Gesetz besteht Berufsunfähigkeit, wenn der Versicherungsnehmer seinen zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit dauerhaft ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Die Versicherungsgesellschaften konkretisieren dies in ihren Bedingungen und legen regelmäßig fest, dass der Versicherungsnehmer zu mindestens 50% außerstande sein muss, seinem bisherigen Beruf nachzugehen.
 
Frage: Angenommen, ich als Radiomoderatorin habe eine schwere Stimmbandverletzung und kann nicht mehr über eine längere Zeit hinweg sprechen. Bin ich dann berufsunfähig?

Dr. Steinbeck:
Grundsätzlich ja. Wenn Sie mindestens 50% ihrer Moderatorentätigkeit nicht mehr ausüben, sind die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit erfüllt. Es ist dann aber zusätzlich immer noch zu prüfen, ob der Versicherer die Möglichkeit hat, Sie auf eine andere Tätigkeit zu verweisen. Einige Versicherungsbedingungen enthalten nämlich sog. Verweisklauseln, die es dem Versicherer erlauben, Sie auf eine mit ihrem bisherigen Beruf vergleichbare Tätigkeit zu erweisen. Der Versicherer könnte von Ihnen dann z.B. verlangen, mehr im redaktionellen Bereich zu arbeiten, wo sie vielleicht nicht so viel sprechen müssen und ihre Stimme schonen können. Bei der Auswahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Frage nach dem Vorliegen einer sog. Verweisklausel daher immer sehr wichtig.

Frage: Was ist beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sonst noch zu beachten?

Dr. Steinbeck:
Sehr wichtig ist immer die sog. Gesundheitsprüfung bei Antragstellung. Der Versicherer stellt dem Kunden dann über seinen Vermittler diverse Fragen, insbesondere zum aktuellen Gesundheitszustand und zu möglichen Vorerkrankungen. Diese Fragen sind immer mit der größtmöglichen Sorgfalt zu beantworten. Hier gilt der Grundsatz lieber etwas mehr zu sagen, als etwas zu verschweigen, da der Versicherer im Falle unrichtiger Angaben seine Leistungspflicht verweigern kann.

Wenn Sie als Radiomoderatorin z.B. schon an den Stimmbändern operiert worden sein sollten und dies dem Versicherer vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mitteilen, obwohl ausdrücklich nach operativen Behandlungen gefragt wurde, kann der Versicherer im Leistungsfall vom Vertrag zurücktreten und die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigern.

Frage: Aber wie bekommt ein Versicherer denn im Nachhinein heraus, welche Erkrankungen oder Behandlungen ein Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages hatte?

Dr. Steinbeck:
In der Regel erteilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer beim Abschluss der Versicherung seine Einwilligung, bei den behandelnden Ärzten und Krankenkassen nachzufragen. Macht ein Versicherungsnehmer nun Leistungen geltend, zieht der Versicherer zunächst alle Unterlagen der Ärzte und Krankenkassen bei und kann damit überprüfen, ob die Angaben des Versicherungsnehmers bei Antragstellung zutreffend waren oder nicht.



Der Tipp vom 20. April

Die Lebensversicherung zählt zu den beliebtesten Versicherungen der Deutschen. Fast jeder Deutsche hat heute eine oder sogar mehrere Lebensversicherungen und nutzt diese, um für den Lebensabend privat vorzusorgen. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisen ist zu beobachten, dass Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt werden. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. René Steinbeck warnt hiervor. Warum?

Rechtsanwalt Dr. René Steinbeck, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Bei der vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung muss man immer beachten, dass man in der Regel nicht das wieder herausbekommt, was man als Prämien eingezahlt hat. Der Versicherer ist nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen nur verpflichtet den sog. Rückkaufswert auszuzahlen.

Frage: Was ist denn der Rückkaufswert und wieso fällt dieser häufig so gering aus?


Dr. Steinbeck:

Beim Abschluss einer Lebensversicherung fallen auf Seiten des Versicherers hohe Kosten an, insbesondere in Gestalt von Provisionen, die der Versicherer an den Versicherungsvermittler zahlt. Im Ergebnis trägt der Versicherer diese Kosten  nicht selbst, sondern legt sie auf den Kunden um, d.h. er verrechnet sie mit der eingezahlten Prämie. Der Rückkaufwert ist dann der aufgrund dieser Verrechnung erheblich reduzierte Betrag.

Frage: Können Sie das anhand eines Beispiels verdeutlichen?


Dr. Steinbeck:

Ja. Wenn man von dem Fall ausgeht, dass ein Versicherungsnehmer eine monatliche Prämie von 100,00 € in eine Lebensversicherung einzahlt, so hat er bis zu einer Kündigung nach zwei Jahren ja rein rechnerisch mindestens 2.400,00 € angespart. Da die Vermittlungsprovision und die weiteren Abschlusskosten des Versicherers jedoch häufig höher sind und mit den angesparten Prämien verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer im Einzelfell möglicherweise nur die Hälfte seines Geldes zurück. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung kann sich eine Lebensversicherung also als echtes Verlustgeschäft erweisen.
 
Frage: Gibt es für den Versicherungsnehmer denn eine Alternative zur „teuren“ Kündigung?

Dr. Steinbeck:

Es gibt immer wieder Situationen im Leben, in denen man den Gürtel etwas enger schnallen muss oder dringend auf frei verfügbares Geld angewiesen ist. Anstatt in solchen Fällen eine Lebensversicherung mit gehörigem Verlust zu „versilbern“, sollte der Versicherungsnehmer seinen Vermittler ansprechen und eine Beitragsfreistellung in Betracht ziehen. Diese hat dann zur Folge, dass die Prämienzahlung ausgesetzt werden darf, die Versicherung aber weiter bestehen bleibt.  
 
Wenn man dringend Geld benötigt, kann es im Ergebnis günstiger sein, einen Kredit aufzunehmen und der Bank die Lebensversicherung als Sicherheit anzubieten. Trotz der an die Bank zu zahlenden Darlehenszinsen kann diese Alternative im Einzelfall günstiger sein als die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung.

Frage: Was raten Sie einem Versicherungsnehmer, der sich in einer finanziellen Schieflage befindet?

Dr. Steinbeck:

Bloß keine übereilten und unüberlegten Schnellschüsse, denn diese können teuer werden. Ich würde zunächst immer das Gespräch mit meinem Vermittler suchen und diesen um eine Beratung zur aktuellen Situation bitten. Der Vermittler ist dann gesetzlich verpflichtet, alle bestehenden Möglichkeiten zu prüfen und einen entsprechenden Rat zu erteilen.



Der Tipp vom 13. April

Unabhängig davon, ob er medizinisch indiziert und mit dem festen Willen zu heilen durchgeführt worden ist. Jeder ärztliche Eingriff stellt zunächst eine Körperverletzung dar, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Was muss also der Arzt im Vorfeld tun, um eine Geld- oder gar Freiheitsstrafe zu vermeiden?

Rechtsanwalt Dr. Peter Gellner, Fachanwalt für Medizinrecht und Spezialist im Arzthaftungsrecht

Der Arzt macht sich nur strafbar, wenn er rechtswidrig handelt. Dies ist nicht der Fall, wenn die von ihm vorgenommene Behandlung von der sog. Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Mit der ärztlichen Maßnahme einverstanden kann man sicher aber auch nur dann erklären, wenn man ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.

Frage: Vor Operationen erhält der Patient doch meistens von einer Krankenschwester seitenlange schriftliche Ausführungen, die er sich durchlesen soll.

RA Dr. Gellner: Allein die Aushändigung dieses sog. Aufklärungsbogens genügt nicht. Dieser ersetzt auch nicht das zu führende ärztliche Aufklärungsgespräch über beispielsweise die Risiken des Eingriffs. Das Gespräch muss auch grundsätzlich von einem Arzt vorgenommen werden. Dabei sollte in erster Linie der behandelnde Arzt, beispielsweise der Operateur, die Aufklärung durchführen. Eine Delegation an nichtärztliches Personal ist nicht statthaft.

Frage: Über welche Risiken  muss der Arzt denn den Patienten unterrichten?

RA Dr. Gellner: Allgemein bekannte Risiken, wie beispielsweise ein bestehendes Infektionsrisiko, bedürfen nicht unbedingt der ausdrücklichen Erwähnung. Die schwersten Risiken, die bei Eintritt das körperliche Wohlbefinden des Patienten am stärksten beeinträchtigen könnten, müssen hingegen auch dann genannt werden, wenn sie sehr selten sein sollte, aber eine für den jeweiligen Eingriff typische Komplikation darstellen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem sehr bekannten Fall entschieden für ein Komplikationsrisiko von 1:15,5 Millionen.

Frage: Wann muss denn die Aufklärung erfolgen? Genügt ein Gespräch am Tag des Eingriffs?

RA Dr. Gellner: Bei kleineren, risikoarmen Eingriffen kann dies genügen. Problematisch wird es dann, wenn sich der Patient bereits auf dem Weg zum Operationssaal befindet oder bereits mit beruhigenden Medikamenten versorgt worden ist.
Ansonsten muss die Aufklärung bei schwerwiegenden Eingriffen mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff erfolgen. Ein Gespräch am Vorabend ist zumeist nicht ausreichend. Anders wiederum bei kleineren Eingriffen, sofern der Patient Art und Umfang des Eingriffs erfassen kann.

Frage: Kann der Arzt eine vergessene Aufklärung nachholen?

RA Dr. Gellner: Nein, das kann er nicht. Er kann allein im Nachhinein über die künftige Lebensweise (Einschränkungen, Vorsichtsmaßnahmen, Medikamentengebrauch etc.) aufklären, falls dies vorher nicht geschehen ist.



Der Tipp vom 6. April

Die wirtschaftlich schwierige Situation wirkt sich zunehmend auch auf den einzelnen Arbeitnehmer aus. Welche Tendenzen kann man beobachten?

UB: Oft versuchen die Arbeitgeber der wirtschaftlichen Lage mit Lohnkürzungen oder Entlassungen zu begegnen. Für Arbeitnehmer heißt dies oft Streichung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in vielen Fällen auch Kündigung.

Was ist dann zu beachten, wenn mir als AN dies widerfährt?

UB: Wenn man eine Kündigung erhält ist zunächst wichtig zu wissen, dass mit dem Zugang des Kündigungsschreibens wichtige Fristen anfangen zu laufen. Die wichtigste ist die Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Diese beträgt 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung. Wenn man diese verpasst, ist die Kündigung wirksam, egal ob sie gerechtfertigt war oder nicht. Hier also ganz wichtig, sich rechtzeitig Rat einzuholen, ob eine Klage beim Arbeitsgericht Aussicht auf Erfolg hat oder nicht.

Auch müssen bei der Arbeitslosmeldung Fristen beachtet werden. Hier muss man sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit melden, das Gesetz sieht hierfür eine Zeitspanne von 3 Tagen vor. Meldet man sich verspätet, drohen Kürzungen des Arbeitslosengeldes.

Wenn Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gestrichen werden, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitgeber dies darf. Hier also: schnell zum Anwalt.

Manche Arbeitgeber legen ihren Mitarbeitern so genannte Aufhebungsverträge vor. Was ist davon zu halten?

UB: Aufhebungsverträge sind Vereinbarungen zwischen AG und AN, mit denen das AV mit Einverständnis des AN, oft ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist beendet werden sollen. Dies birgt erhebliche Gefahren für den AN: es droht eine Sperrzeit von 3 Monaten für das Arbeitslosengeld, da der AN am Verlust seines Arbeitsplatzes selbst mitgewirkt hat, seine Arbeitslosigkeit also sozusagen selbst verschuldet hat.

Was sollte der AN also tun, wenn der AG ihm einen Aufhebungsvertrag anbietet?

UB: Auf keinen Fall sofort unterschreiben. Es ist völlig legitim, sich Bedenkzeit  auszubitten und den Vertrag in Ruhe von einem Anwalt prüfen zu lassen. Ich rate dazu, sich nicht drängen zu lassen und gemeinsam mit einem Anwalt zu überlegen, wie weiter verfahren werden soll. Oft kann man erst vernünftig entscheiden, wenn sich die erste Aufregung gelegt hat. Mit fachkundiger Unterstützung ist es dann viel einfacher, die für die eigene Situation angemessene und bestmögliche Lösung zu finden unter Berücksichtigung der derzeitigen rechtlichen Situation.

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