Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Tipp vom 23. März)
Nach einem Unfall im Straßenverkehr, auch auf allgemein öffentlich zugänglichen Plätzen, besteht zunächst uneingeschränkte Wartepflicht. Es reicht nicht aus, einen Zettel mit Adresse und Telefonnummer zu hinterlassen oder sonst die Polizei zu informieren.
Erste Pflicht ist Wartepflicht.
Wie lange, hängt von den Umständen ab. So wird man auf einem Parkplatz eines Supermarktes zwischen ½ und 1 Stunde warten müssen; in einsamer Umgebung, wo nicht mit der baldigen Rückkehr eines Feststellungsbereiten zu rechnen ist, entsprechend kürzer.
Das Risiko, ob die Länge der Wartezeit ausgereicht hatte, trägt aber immer der Betroffene.
Nach Ablauf der Wartepflicht, wenn niemand erschienen ist, der bereit war, die Feststelllungen (Name, Anschrift, Haftpflichtversicherung, Kennzeichen u. a.) aufzunehmen, besteht die Verpflichtung unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle Meldung zu machen.
Auch wenn es nicht zur Kollision, beispielsweise von Fahrzeugen kommt, kommt eine Unfallbeteiligung in Betracht.
So, wenn jemandem auf einer Fahrstraße ein Fahrzeug entgegenkommt, welches hinter dem eigenen Fahrzeug dann die Klippe herunterstürzt. Hier besteht durchaus die Möglichkeit, dass man selbst zu weit mittig gefahren ist und das andere Fahrzeug hat ausweichen müssen. Auch hier besteht dann Wartepflicht (einmal abgesehen von Hilfeleistungspflichten).
Dieses Delikt ist eines der am häufigsten begangenen Delikte in Deutschland, unterliegt allerdings auch der höchsten Aufklärungsquote!















