Teilzeitarbeit (Tipp vom 2. März)
Wann bin ich teilzeitbeschäftigt? ![]()
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Wenn Ihre Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vollzeitbeschäftigten Kollegen.
Dabei muss die Arbeitszeit dauerhaft verkürzt sein.
Sonderformen der Teilzeitarbeit sind
- geringfügige Beschäftigung
- Teilzeitarbeit während der Elternzeit
- Altersteilzeitarbeit
Ich möchte mehr Zeit für meine Kinder haben. Wann habe ich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit? ![]()
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Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn
- das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht (§ 8 TzBfG)
- Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende)
- kein betrieblicher Grund entgegensteht
- Ihr letzter Antrag auf Teilzeitarbeit länger als 2 Jahre her ist.
Wie muss ich den Antrag auf Teilzeitarbeit stellen?
- Sie müssen den Antrag an Ihren Arbeitgeber richten
- den Antrag müssen Sie nicht begründen (trotzdem ist eine Begründung zu empfehlen, denn sie erleichtert dem Arbeitgeber die Entscheidung)
- Sie müssen den Antrag zwar nicht schriftlich stellen, sollten es aber aus Beweisgründen dennoch machen.
Wann muss ich den Antrag stellen?
Spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverkürzung.
Bis wann muss mein Arbeitgeber auf den Antrag reagieren?
Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn
Muss sich mein Arbeitgeber dazu schriftlich äußern? ![]()
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Ja! Äußert sich Ihr Arbeitgeber nicht, so verringert sich die Arbeitszeit automatisch so, wie Sie es beantragt haben.
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Was ist, wenn der Arbeitgeber meinen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung ablehnt? ![]()
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Wenn er Ihren Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnt, muss er konkret erklären, warum er den Antrag ablehnt.
Betriebliche Gründe für die Ablehnung können z.B. sein wenn die Verringerung der Arbeitszeit
- den Arbeitsablauf,
- die Organisation oder
- die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
- durch die Reduzierung der Arbeitszeit Kosten entstehen, die unverhältnismäßig hoch sind.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber meinen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung ablehnt, ich aber nicht auf das Urteil eines möglichen Arbeitsgerichtsprozesses warten kann, weil der Kindergarten meiner Kinder schließt und ich sie selbst beaufsichtigen muss? ![]()
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Sie können eine einstweilige Verfügung beantragen. Dabei entscheidet das Gericht innerhalb kurzer Zeit. Voraussetzung ist aber, dass die Teilzeitarbeit notwendig ist, um gravierende Nachteile zu vermeiden und keine betrieblichen Gründe entgegensprechen. Da Ihre Kinder sonst unbeaufsichtigt wären, wird das Gericht - sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen - die einstweilige Verfügung wohl erteilen.













