Viele Bürger denken mit Unbehagen an die bevorstehenden Steuererklärungen für 2008. Im Folgenden geben wir einen Überblick über beachtenswerte Tipps, die bei der Erstellung der Steuererklärung 2008 hilfreich sein könnten:
Abgabefrist
Für steuerlich nicht beratene Bürger endet die Abgabefrsit am 31. Mai 2009, soweit sie zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sind. Sogenannte Antragsveranlagungen (freiwillige Veranlagungen) können nach Auffassung der Finanzverwaltung in diesem und den nächsten drei Jahren noch eingereicht werden. Soweit man eine Erstattung erwartet, sollte man natürlich im Laufe des Jahres die Erklärung einreichen.
Werbungskosten/Betriebsausgaben
Natürlich sollten für die Ermittlung der Pendlerpauschale auch in 2008 wieder die Entfernung zur Arbeitsstätte vom ersten Kilometer an erklärt werden.
Seit dem Jahr 2007 ist der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eingeschränkt worden. Unter Umständen können hier Aufwendungen für ein außerhäuslich (gesondert angemietetes) Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Anderenfalls sollte man auf jeden Fall die Kosten für das häusliche Arbeistzimmer angeben, da zur Frage der Abziehbarkeit noch eine gerichtliche Entscheidung aussteht. Bis zur Entscheidung muss der Steuerbescheid dann jedoch mittels Einspruch offen gehalten werden. Das gerichtliche Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI-R-15/07 anhängig.
Kosten für ein Erststudium oder eine berufliche Erstausbildung sollten ebenfalls als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben erklärt werden. Mitte des Jahres wird hier eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Abziehbarkeit erwartet. Bis zu dieser Entscheidung muss der Einkommensteuerbescheid mit einem Einspruch unter Hinweis auf die unter den Aktenzeichen VI R 6/07, VI R 79/06 und VI R 14/07 anhängigen Verfahren offen gehalten werden.
Steuerberatungskosten (z.B. auch für Fachliteratur, Steuererklärungsprogrammen oder den Lohnsteuerhilfeverein) können seit 2006 grundsätzlich nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Bis zu einem Wert von 100 € sind diese Kosten jedoch weiterhin voll als Werbungsksoten abzugsfähig. Bei höheren Aufwendungen können entweder 100 € oder die Hälfte der Aufwendungen angesetzt werden. Da diese Einschränkung strittig ist, sollten auf einem gesonderten Blatt auch die Steuerberatungskosten geltend gemacht werden, die früher als Sonderausgaben abzugsfähig waren. Unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XR 10/08 anhängigen Verfahren muss auch hier der Steuerbescheide im wege des Einspruchs offen gehalten werden.















