Unsere Minderjährigen Kinder werden zu ihrem eigenen Schutz als nicht Geschäftsfähig in der Regel von ihren Eltern gemeinsam gesetzlich vertreten.
Ihre Haftung für von ihnen angerichtete Schäden ist zu ihrem Schutz besonders eingeschränkt.
So haften Minderjährige zwischen null und sieben Jahren für von ihnen angerichtete Schäden überhaupt nicht (hier kommt höchstens eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht).
Zwischen dem siebten und dem noch nicht vollendeten zehnten Lebensjahr sind die Kinder auch im Straßenverkehr noch privilegiert. Auch hier kommt eine Haftung nur bei Vorsatz in Betracht.
(Das kann für einen Erwachsenen Autofahrer durchaus einmal eine schmerzliche Erfahrung sein, wenn er aus seiner Sicht zwar alles richtig gemacht hat und ihm ein Vorwurf nicht zu machen ist, aber das den Verkehrsunfall verursachende Kind sich in diesem Altersbereich befindet.)
Zwischen der Vollendung des zehnten Lebensjahres und der Volljährigkeit mit Erreichen des achtzehnten Lebensjahres wird in einer Einzelfallprüfung nach der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen entschieden.














