Einleitung:
Spätestens wenn Kinder laufen lernen, beginnt für die Eltern eine anstrengende Zeit: Je größer ihr Aktionsradius wird, desto mehr wächst die Gefahr, dass der Nachwuchs Schaden verursacht oder gar selbst zu schaden kommt. Damit wird die Aufsichtspflicht der Eltern zu einem wichtigen Thema.
Wann können Eltern für die Kinder haftbar gemacht werden?
Grundsätzlich können Eltern nur dann für den von ihren Kindern verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Was bedeutet Aufsichtspflicht der Eltern?
Eltern können nur dann für das Handeln ihrer Kinder verantwortlich gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das bedeutet, ein permanentes Abwägen: Wie viel Freiheit und Selbstständigkeit kann ich meinem Kind zumuten? Kann ich ihm vertrauen, sind sie sich der möglichen Konsequenzen wirklich bewusst? Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter und Verständigkeit des Kindes sowie nach der konkreten Situation. Deshalb gibt es keine allgemein verbindlichen Handlungsempfehlungen für eine konkrete Beaufsichtigung von Kindern. Eine Aufsichtspflichtverletzung ist nach einem Urteil des Landgerichts Köln nicht gegeben, wenn sich ein 2 - 3 jähriges Kind am Bürgersteig von der Hand des Vaters losreißt, auf die Fahrbahn läuft, der sofort hinterherlaufende Vater aber nicht mehr in der Lage ist, das Kind rechtzeitig zu erreichen um einen Zusammenprall mit einem Fahrzeug zu verhindern.
Wer trägt die Kosten wenn ein Schaden eintritt?
Ob die Kinder für die Schäden aufkommen müssen, hängt von ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand ab. Je mehr Einsicht in mögliche Folgen ihres Handels vorausgesetzt werden kann, desto größere Verantwortung tragen Kinder auch dafür. Dabei wird im bürgerlichen Gesetzbuch nach verschiedenen Altersstufen unterschieden: Kinder unter 7 Jahren sind nicht deliktfähig, d.h. sie haften nicht für von ihnen verursachten Schäden. Im motorisierten Straßenverkehr liegt die Altersgrenze bei 10 Jahren. Ein Kind unter 10 Jahren haftet deshalb nicht, wenn es versehentlich gegen die geöffnete hintere Tür eines abgestellten Autos fährt (BGH, Az.: VI ZR 75/07).
Im Alter von 7 bzw. 10 - 18 Jahren sind Kinder und Jugendliche bedingt deliktfähig. Hier entscheidet das Gericht je nach Einzelfall entsprechend der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Es kann durchaus vorkommen, dass ein 9-jähriger für ein von ihm gelegten Brand oder für eine Verletzung, die er seinen Mitschülern bei einem Streit oder einer Prügelei zugefügt hat, Schadenersatz zahlen muss. Das Kinder in diesem Alter in der Regel über kein eigenes Vermögen verfügen, ist bedeutungslos. Liegt ein Urteil vor, kann daraus 30 Jahre lang vollstreckt werden.
Können sich Eltern gegen mögliche Schäden absichern?
Über eine private Haftpflichtversicherung ist eine Absicherung möglich. Allerdings zahlt die private Haftpflichtversicherung nur, wenn das Kind oder die Eltern haften würden. Verursacht ein Kind unter 7 Jahren einen Schaden, ohne dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, muss die Haftpflichtversicherung nicht für die Kosten aufkommen, da Kinder unter 7 Jahre nicht haftbar gemacht werden können. Im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung sollte man diese seiner Versicherung dann unbedingt melden, denn nur dann wird dem Geschädigten der Schaden ersetzt.














