Einleitung:
Kaltes Wasser zum Duschen, eine ungeheizte dunkle Wohnung - eine unangenehme Vorstellung. Und dennoch ist dieser Zustand Jahr für Jahr in zahlreichen Haushalten Realität, wenn Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme wegen unbezahlter Rechnungen gekappt werden.
Unerbittlich stellen häufig die Versorgungsunternehmen die Lieferung ein oder Vermieter unterbinden die Zufuhr im Haus.
Doch nicht immer ist ein Versorgungstop zulässig. Durch eine einstweilige Verfügungen können berechtigte Liefersperren wieder aufgehoben werden.
Wann darf der Versorgungsbetrieb den Hahn zudrehen?
Zwischen dem Versorgungsbetrieb (Stadtwerke etc.) und dem Hauseigentümer oder dem Mieter bestehen Kaufverträge über den Bezug von Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme. Zahlt der Kunde die Rechnung nicht, kann das Energieversorgungsunternehmen zwar die Lieferung nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Versorgungsbedingungen) einstellen, aber nicht ohne entsprechende Vorwarnung.
Der säumige Kunde muss eine Mahnung erhalten haben, die Versorgungseinstellung muss angekündigt worden (Sperrandrohung) und die gesetzte Frist verstrichen sein. Reagiert der Kunde weder auf Mahnung noch auf Sperrandrohungen, gilt eine Vorlaufzeit, ehe er endgültig im Dunkeln oder in der Kälte sitzt. Zudem ist das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten: So sind vor jeder Liefersperre die Folgen für den Betroffenen (z.B. Senioren, Familien mit Kleinkindern) zu bedenken, die individuellen Umstände sowie die Witterungsverhältnisse. Im Winter darf beispielsweise die Heizung nicht wegen geringfügiger Zahlungsrückstände einfach abgedreht werden.
Die detaillierten Bedingungen für einen Lieferstop sind in den Grundversorgungsordnungen für Strom und Gas (GasGVV und StromGVV) sowie in den allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser und Fernwärme (AVBWasserV und AVBFernwärmeV) aufgelistet.
In jedem Fall sollte bei einer drohenden Liefersperre sofort reagiert und Kontakt mit dem Versorgungsunternehmen aufgenommen werden. Zudem ist ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertrag des Energieversorgungsunternehmens empfehlenswert. Kann der Kunde die Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre darlegen, bezahlt er die ausstehende Rechnung direkt, trifft er eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung oder besteht eine hinreichende Zahlungsaussicht, so darf die Versorgung nicht unterbrochen werden.
Wer Zahlungsunfähig ist, sollte sich umgehend bei Eingang einer Mahnung an das Sozialamt wenden.
Was tun wenn der Vermieter Zahlungsrückstände beim Versorgungsunternehmen hat?
Kommt der Vermieter mit der Bezahlung von Strom- und Gasrechnung beim Versorgungsunternehmen in Verzug trifft die Liefersperre den Mieter.
Dies ist besonders bitter, wenn der Mieter seine Nebenkostenvorauszahlung an den Vermieter immer pünktlich gezahlt hat, aber dennoch frierend im Dunkeln sitzt, da der Vermieter seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Versorgungsunternehmen nicht nachgekommen ist.
In diesem Fall kann der Mieter noch ausstehende Nebenkosten zurückhalten. Bei drohendem Stromstop, beispielsweise im Winter, eine Mietminderung bis zu 100 % geltend machen oder den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen. Außerdem besteht die Möglichkeit den Versorger selbst zu kontaktieren und die zurückbehaltene Vorauszahlung direkt an ihn zu zahlen, solange der Vermieter die Zahlungen nicht weiterleitet. Unabhängig davon ist die geminderte Miete aber weiterhin an den Vermieter zu zahlen.
Kann der Vermieter die Versorgung unterbrechen wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt?
Zahlt der Mieter seine Miete nicht, ist der der Vermieter im laufenden Mietverhältnis nach Meinung vieler Gerichte dennoch nicht berechtigt, den Mieter bei den Energie- und Versorgungsleistungen "den Hahn zuzudrehen". Der Vermieter darf die Weiterleitung der vom Mieter bezogenen Leistungen also in der Regel nicht unterbinden. In keinem Fall ist z.B. die Unterbindung der Stromzufuhr durch den Vermieter zulässig (beispielsweise das Herausschrauben von Sicherungen), wenn der Mieter einen eigenständigen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen hat (LG München 1 AZ. 15 T 19143/05).















