Arbeiten im Haushalt
Änderungen bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Wie mittlerweile allgemein bekannt ist, können Mieter und Immobilienbesitzer Ausgaben für Handwerker bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen: Erfreuliche Änderung dazu: Ab dem Jahr 2009 wurde die steuerliche Absetzbarkeit für Lohn- und Fahrtkosten von Handwerkern, Haushalts- und Gartenhilfen verdoppelt. Nunmehr können bis zu 6.000 € (bisher 3.000 €) geltend gemacht werden. Dies kann zu einem Steuervorteil von bis zu 1.200 € führen (bisher 600 €).
Reparatur und Wartung
Neben Kosten für typische Renovierungsarbeiten wie z.B. Tapezieren oder Anstreichen zählen auch Ausgaben für Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt. Diese Möglichkeit gilt für alle Gegenstände, die in der Hausratversicherung versichert werden können (wie z.B. PC, Waschmaschine oder TV-Gerät)
Neubau
Tätigkeiten im Rahmen eines Neubaus sind nicht begünstigt. Als Neubau gelten Maßnahmen, bei denen Wohn- oder Nutzfläche geschaffen oder erweitert wird.
Nebenkostenabrechnung
Mieter und Wohnungseigentümer müssen die auf sie umgelegten Ausgaben etwa für Hausmeister und Schornsteinfeger nicht sofort beim Finanzamt abrechnen: Wer erst 2009 vom Vermieter oder Verwalter die Abrechnung für 2008 erhalten hat, kann die Kosten in der Steuererklärung für 2008 angeben.
Nachweis
Als Nachweis für Ausgaben gilt grds. die Rechnung und ein Zahlungsnachweis. Ab 2008 muss dieser Nachweis nur auf Anfrage des Finanzamtes erbracht werden. Weiterhin genügt auch die Jahresabrechnung oder eine separate Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters: Es muss erkennbar sein, welche Kosten für Arbeit und Anfahrt des Dienstleisters auf den Steuerzahler entfielen. Ausgaben für Material müssen getrennt stehen. Die Steuerermäßigung wird auch nicht bei Barzahlungen von Handwerkerleistungen gewährt, wie der Bundesfinanzhof jüngst in einem Urteil entschieden hat (BFH vom 20.11.2008, VI R 14/08 und VI R 22/08).















