Gewinnzusagen
Immer wieder landen Gewinnversprechen in Ihrem Briefkasten. Aber haben die vermeintlichen Glückspilze denn auch wirklich einen Anspruch auf den Gewinn? Können Sie den versprochenen Gewinn nun vom Unternehmer verlangen?
Sie können eine Gewinnzusage nach § 661 a BGB von dem Unternehmen verlangen, wenn die Gewinnbenachrichtigung den Eindruck erweckt, es sei ein Preis gewonnen worden. Dies gilt auch, sofern im Kleingedruckten die Gewinnzusage wieder relativiert wird.
Wie muss eine Gewinnmitteilung aussehen, damit ich den Gewinn wirklich verlangen kann?
Entscheidend ist der Gesamteindruck der Gewinnmitteilung. Werden Sie namentlich als schon feststehender Gewinner, zum Beispiel eines Geldpreises in Höhe von 15.000 € benachrichtigt, sind alle weiteren kleingedruckten Einschränkungen ohne Bedeutung. Allerdings sind viele Gewinnmitteilungen meist nicht so eindeutig. Wenn anstatt zum bereits gewonnen Preis zum Beispiel zur "großen Chance" gratuliert wird, oder ausgestellte Schecks nur als "Beispiel" oder "Muster" gekennzeichnet sind. Dies bedeutet, dass eine solche Gewinnmitteilung Sie nicht bereits als Gewinner benennt. In diesem Fall wird nicht der Gesamteindruck eines bereits gewonnen Schecks erweckt, der verlangt wird. In welchen Fällen es sich tatsächlich um eine Gewinnmitteilung nach § 661 a BGB handelt, sollten Sie vor Maßnahmen gegen das Unternehmen durch die Verbraucherzentrale oder durch einen Rechtsanwalt klären lassen.
Gibt es schon Urteile über solche Fälle?
Ja. Das OLG Hamm hat einer Hausfrau aus Bielefeld gegen einen holländischen Versandhandel einen Anspruch auf ca. 18.000 € aus einer Gewinnzusage zugesprochen. Das OLG Frankfurt hat formuliert: "Wird bei einem Verbraucher durch eine Gewinnbestätigung der Eindruck erweckt, er sei eindeutig als Gewinner einer Summe in Höhe von 15.000 € ermittelt worden, muss diese Gewinnzusage auch eingehalten werden, wenn sie in gleicher Form an eine Vielzahl anderer Empfänger versandt worden ist und sich aus dem Kleingedruckten entscheidende Einschränkungen des Versprechens ergeben."
Kann ich meinen Gewinnanspruch auch gegen ausländische Firmen in Deutschland durchsetzen?
Ja. Nach dem Europäischen Gerichtshof sowie dem OLG Dresden kann der Verbraucher, der eine Gewinnzusage erhält, in seinem Wohnsitzstaat den Anspruch aus der Gewinnzusage gerichtlich geltend machen. Die Vollstreckung eines Urteils im Ausland ist allerdings schwierig und mit erheblichen Kosten verbunden. Daher nicht risikolos.
Sollte ich in jedem Fall eine Gewinnzusage einklagen?
Vor entsprechenden gerichtlichen Schritten sollten Sie mit einem Rechtsanwalt die Sache erörtern und mit Ihrer Rechtsschutzversicherung klären, ob sie die Kosten des Prozesses übernimmt, da insbesondere ausländische Unternehmen oft nur Briefkastenfirmen oder pleite sind.















