Der Tipp vom 7. Juli 2008: Kinderbetreuungskosten

In sehr vielen Lebenssituationen brauchen Mütter und Väter eine Tagesmutter oder Haushaltshilfe, die sich um ihre Kinder kümmert. Eltern können ihre Kinder gegen Geld auch unter anderem durch die Verwandtschaft betreuen lassen und dem Finanzamt die Rechnung präsentieren. Von diesen Kinderbetreuungskosten erkennt das Finanzamt unter gewissen Voraussetzungen  bis zu 6.000 € pro Jahr an und berücksichtigt davon zwei Drittel wie Werbungskosten oder Sonderausgaben. Die Kinderbetreuungskosten werden selbst dann anerkannt, wenn die nicht im Haushalt lebende Oma oder andere Verwandte sich das Geld verdienen. Allerdings müssen auch bei Zahlungen an Verwandte einige Formalien wie Honorarvertrag, Nachweis der tatsächlichen Zahlung oder ein Arbeitsvertrag beachtet werden. Für Verwandte, die auf ihr Einkommen keine Steuern zahlen, ist in der Regel ein selbständiges Arbeiten auf Honorarbasis günstiger. Fallen auf das Einkommen der Verwandten Steuern an, ist ein Arbeitsvertrag (Minijob) bis 400 € günstiger. Die zahlenden Eltern müssen im letzteren Fall allerdings beachten, dass zusätzlich 13,7 % Abgaben an die Bundesknappschaft anfallen, die jedoch ebenfalls als Kinderbetreuungskosten angesetzt werden können. Daneben können auch Zahlungen für Tagesmütter, Kindergärten, -horte und -tagesstätten sowie Ganztagsschulen hinsichtlich des auf die Betreuung entfallenden Anteils als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Für Kinder zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr gelten für den Abzug der Kinderbetreuungskosten keine besonderen Voraussetzungen. Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr müssen die  Eltern grundsätzlich beide berufstätig sein. Weitere Möglichkeiten ergeben sich bei Behinderung, Ausbildung oder Arbeitslosigkeit der Eltern. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die entstandenen Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i. V. mit § 4f EStG abgezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, schließt sich die Prüfung des Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG an. Sofern auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind, kommt womöglich ein Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für sog. Kindergartenkinder in Betracht.

Ist ein Abzug weder wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben möglich, kann u. U. ein Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33a Abs. 3 EStG) oder eine Berücksichtigung im Rahmen des § 35a EStG als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienstleistung erfolgen. Ein Abzug nach § 35a EStG scheidet aber bereits dem Grunde nach aus, wenn die Aufwendungen grundsätzlich von den ab 2006 geltenden Fördervorschriften erfasst werden und somit Werbungskosten/Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben darstellen.

 

 

 

 

 

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