Das Recht auf außerordentliche oder fristlose Kündigung des Mieters
Grundsätzlich kann man als Mieter mit 3-monatiger Kündigungsfrist aus seinem unbefristeten Mietvertrag rauskommen. Was aber, wenn das zu lange dauert? Gibt es Gründe, die mir eine fristlose Kündigung ermöglichen und ich nicht mehr weiter Miete zahlen muss?
Um sofort aus dem Mietvertrag rauszukommen, müssen ganz schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Mieter unter Abwägung aller Umstände ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar machen.
Was zählt denn beispielsweise als schwerwiegender Grund?
Zum Beispiel, wenn die gemietete Wohnung so beschaffen ist, dass ihre Nutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Selbst dann, wenn der Mieter die Gesundheitsgefährdung bei Vertragsabschluss kannte.
Ein Kündigungsrecht liegt beispielsweise auch vor, wenn Einsturzgefahr besteht oder die Wohnung übermäßig viel Feuchtigkeit und Schimmel aufweist. Wenn der Vermieter, der auch im Haus wohnt, nachhaltig den Hausfrieden stört, indem er eigenmächtig, ohne Ankündigung, die gemietete Wohnung betritt und den Mieter schikaniert, beleidigt oder zudringlich wird, kann der Mieter auch fristlos kündigen.
Ansonsten ist immer die normale 3-monatige Kündigungsfrist einzuhalten?
Ja, es sei denn, es liegt eines der gesetzlichen Sonderkündigungsrechte vor, die kürzere Kündigungsfristen vorsehen, z.B. wenn eine Modernisierung meiner Wohnung und eine damit zusammenhängende Mieterhöhung ansteht, oder die Angehörigen eines verstorbenen Mieters das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen wollen. Dann sieht das Gesetz das Recht des Mieters vor, früher aus dem Mietvertrag rauszukommen.















