Umzug mit Tapetenwechsel

Wer wohnt, der hinterlässt Spuren, die oftmals beim Auszug zu Ärger zwischen Mieter und Vermieter führen. Aus diesem Grund enthalten viele Mietverträge so genannte ?Schönheitsklauseln?, die genau regeln sollen, welche Renovierungsverpflichtungen der Mieter hat. Hier finden Sie wichtige Tipps zum Thema Umzug:

Schönheitsreparaturen:

Schönheitsreparaturen beschränken sich auf rein ?kosmetische? Arbeiten, das heißt auf Streichen und tapezieren. Alles was eine Substanz-Instandsetzung betrifft ? zum Beispiel Verputzen ? fällt nicht mehr darunter und ist auf jeden Fall Vermietersache.

Renovieren beim Auszug:

Wenn kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde oder in einem schriftlichen Mietvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, muss der Mieter nicht renovieren. Grundsätzlich sind nämlich nicht nur Instandsetzungsarbeiten, sondern auch Schönheitsreparaturen Sachen des Vermieters. Die ?Abwälzung? auf den Mieter muss schon schriftlich vereinbart werden.

Wann man streichen oder tapezieren muss:

Grundsätzlich muss der Mieter erst dann streichen oder tapezieren, wenn wirklich Renovierungsbedarf besteht, das heißt, wenn der Grad der Abnutzung es erforderlich macht. Dies kann natürlich sehr unterschiedlich sein: Bei einer Familie mit starken Rauchern ist es sicher schneller der Fall, bei nicht rauchenden Einzelpersonen tritt der Renovierungsbedarf üblicherweise später ein.

Fristenplan für Malerarbeiten im Mietvertrag:

Wenn im Mietvertrag Fristen für Malerarbeiten stehen (zum Beispiel: die Küche alle zwei, das Wohnzimmer alle sechs Jahre streichen), sollte noch mal ganz genau in den Vertrag geschaut werden. Sind die Fristen Starr und zwingend formuliert und unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung, sodass der Mieter zu den vorgegebenen Zeiten renovieren muss, sind solche Vertragsklauseln unwirksam.

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