Erbschaftssteuerreform

Der Referentenentwurf für ein neues Erbschaftssteuerrecht wurde von der Bundesregierung verabschiedet. Allerdings ist noch offen, ob dieser Entwurf auch tatsächlich Gesetz wird. Nach Ansicht von Experten ist aber damit zu rechnen, dass die nunmehr festgelegten Eckdaten auch so umgesetzt werden.

Wer sind die Gewinner und Verlierer der Erbschaftssteuerreform?

Nutznießer werden vor allen Dingen nahe Angehörige sein. Ehegatten, Kinder und Enkelkinder werden in den Genuss höherer Freibeträge und geringerer Steuersätze kommen. Die Vererbung von privat genutztem Wohnungseigentum an Kinder und Enkel soll grundsätzlich steuerfrei bleiben. Da auch Unternehmenserben geschont werden sollen, wenn sie den Familienbetrieb weiterführen, müssten andere diese Ausfälle ausgleichen. Das heißt, dass Geschwister, Neffen und Nichten mehr zahlen müssten, insbesondere, wenn sie Immobilien erben.  

Was bedeutet dies für überlebende Ehepartner, die Kinder und die Enkel?  

Am Steuertarif für Ehegatten, Kinder und Enkelkinder wird nichts geändert. Dieser beginnt mit sieben Prozent und steigt je nach Vermögensanfall bis zu 30 Prozent. Im Gegenzug werden die Freibeträge erhöht: Für Ehepartner auf 500.000 Euro und für Kinder auf 400.000 Euro. Hinzu kommt noch ein sachlicher Freibetrag für Hausrat und andere Gegenstände.  

Was bedeutet dies für Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers?  

Diese Verwandten werden in die Steuerklassen 2 und 3 aufgeteilt. Ihr Steuersatz beginnt bei 30 Prozent und steigt auf bis zu 50 Prozent. Zudem erhalten diese Verwandten lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro.  

Wie werden Lebenspartner erbschaftssteuerlich behandelt?  

Nicht-eheliche Lebenspartner werden wie Nicht-Verwandte und beim Freibetrag wie Ehepartner behandelt. In diesen Fällen ist ein Freibetrag von 500.000 Euro vorgesehen.  

Werden auch Firmen entlastet?  

Pauschal sollen 15 Prozent des Unternehmenswertes als nicht betriebsnotwendig eingestuft werden. Für diesen Teil des Betriebsvermögens ist die Steuer sofort zu zahlen. Der Rest des Betriebsvermögens kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit werden. Das Privileg wird jedoch an die Bedingungen geknüpft, dass die Lohnsumme in einem Zeitraum von 10 Jahren nach Betriebsübergang nicht unter 70 Prozent sinkt.  

Was heißt das für den typischen kleinen Handwerksbetrieb?  

Für solche kleinen Betriebe ist eine Freigrenze von 150.000 Euro vorgesehen. Soweit der Wert des Betriebsvermögens darüber liegt, kann bis zu einem Wert von 300.000 Euro zumindest noch eine teilweise Steuerbefreiung erlangt werden. Auf Grund der hohen Freibeträge würde zum Beispiel bei einer Betriebsübergabe an den Sohn - selbst bei einem Betriebvermögen von zwei Millionen Euro - keine Steuer anfallen. 85 Prozent können nach dem vorliegenden Modell über eine Fortführung von zehn Jahren freigestellt werden. Für die verbleibenden 15 Prozent würde keine Steuer anfallen, da hier auf Grund des Freibetrages für Kinder die Grenze nicht überschritten wäre. Dies gilt übrigens auch, wenn entfernte Verwandte einen Betrieb erben und fortführen. Diese können in denselben Tarif wie nahe Verwandte eingestuft werden.  

Was ist mit der viel diskutierten Immobilienbewertung?  

Immobilien sollen nach dem aktuellen Verkehrswert bewertet werden. Auf Grund dessen kommen hier erhebliche Mehrbelastungen auf die Erben zu. Dies gilt allerdings nur, wenn die Freibeträge überschritten werden. Beispiel: Ein Ehegatte erbt ein Haus mit einem Verkehrswert von 800.000 Euro. Abzüglich des Freibetrages von 500.000 Euro wären noch 300.000 Euro zu versteuern. Bei einem geplanten Steuersatz von elf Prozent käme somit eine Steuer von 33.000 Euro auf den Erben zu. Bei einem Verkehrswert bis zu 500.000 Euro würde in diesem Fall keine Steuer anfallen.  

Haben Landwirte etwas zu befürchten?  

Der Wert der landwirtschaftlichen Flächen steht vielfach in keinem Verhältnis zu dem damit erwirtschafteten Ertrag. Wie andere Unternehmer sollen auch Landwirte ihren Hof nach dem Ertragswertverfahren bewerten können. Damit wird im Endeffekt das landwirtschaftliche Vermögen wie bisher weitestgehend von der Erbschaftssteuer verschont werden.  

Gibt es noch etwas zu beachten?  

Wichtig ist, dass die Erben wählen können, ob ihr ererbtes Vermögen nach den bisherigen oder den geplanten Regelungen besteuert werden soll. Es besteht ein Wahlrecht. Dies gilt sogar rückwirkend für Erbschaften aus dem Jahr 2007. Man sollte sich unbedingt von einem Steuerexperten beraten lassen, welches Recht günstiger ist.

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