Bankenkrise und Kursverluste - Was tun?

Sie haben Aktien, Wertpapiere oder Zertifikate gekauft. Durch die Bankenkriese haben diese an Wert verloren bzw. besteht das Risiko, dass diese endgültig wertlos werden. Beim Erwerb der Wertpapiere hat man Ihnen versprochen, dass es sich um sichere Anlagen handelt bzw. kein Risiko besteht.

Können Sie nunmehr Ihren Anlageberater oder Ihre Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Wertpapiere erheblich an Wert verloren haben oder wertlos geworden sind?

Die Rechte und Pflichten einer Bank oder eines Anlageberaters richten sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich haben die Bank sowie die Anlagenberater Sie anlegergerecht und anlagegerecht zu beraten.

Was bedeutet dies im Einzelfall?

Anlegergerecht ist die Beratung, wenn sie auf die persönlichen Ziele des Kunden zugeschnitten ist. Es muss der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte/Wertpapiere/Aktien und seine Risikobereitschaft berücksichtigt werden und es ist zu ermitteln, welches Ziel der Kunde mit der Geldanlage verfolgt.

Dies bedeutet, wenn Sie z.B. eine Aktie oder ein Wertpapier zur Absicherung Ihrer Rente erwerben wollen, dass davon auszugehen ist, dass Sie kein Risiko in Bezug auf die Anlage eingehen wollen. Dies ist vom Anlageberater bei dem Wertpapiergeschäft zu berücksichtigen.

Anlagegerecht ist die Beratung, wenn Sie sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben und haben können. Es hat somit eine sorgfältige und kompetente Prüfung des Anlageproduktes zu erfolgen.

Wenn die anleger- und anlagegerechte Beratung nicht berücksichtigt wurde, was bedeutet dies?

Grundsätzlich steht dem Kunden dann ein Schadensersatzanspruch aus Falschberatung zu, wenn die Wertpapiere wertlos werden oder ein anderer Schaden eintritt. Die Falschberatung muss allerdings vor Gericht dargelegt und bewiesen werden.

Wie kann der Anleger dies tun?

Hier sollten grundsätzlich Zeugen genannt oder Unterlagen vorgelegt werden. Grundsätzlich sind die Banken und Anlageberater verpflichtet, Beratungsgespräche zu dokumentieren. Der Kunde hat in diesen Fällen auch einen Herausgabeanspruch in Bezug auf die Dokumentationen.

Was kann ich von der Bank oder vom Anlageberater verlangen, wenn eine Falschberatung vorliegt?

Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne Falschberatung stünde. Im Rahmen dieses Grundsatzes sind ihm die durch Falschberatung entstandenen Verluste zu ersetzen. Ein Ersatz eines entgangenen Gewinns hingegen kommt normalerweise nicht in Betracht.

Wie lange habe ich als Kunde Zeit, meine Ansprüche gegenüber der Bank durchzusetzen?

Es geht in solchen Auseinandersetzungen um die Frage der Verjährung. Sie bestimmt sich nach § 37 a WpHG. Danach verjähren Ansprüche wegen Falschberatung in drei Jahren vom Zeitpunkt an, in dem der Schaden entstanden ist. Dies bedeutet, dass die Verjährung bereits mit der Falschberatung beginnt und nicht erst mit dem Kursverlust. Bei Wertpapieren, die vor drei Jahren aufgrund eines Beratungsgesprächs gekauft worden sind, sind somit Schadensersatzansprüche wahrscheinlich verjährt.

Was sollte ich als Kunde nun tun?

Sie sollten den Fall entweder zunächst durch eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt, der auf Bankrecht spezialisiert ist, prüfen lassen, bevor Sie Schadensersatzansprüche gegen eine Bank oder einen Anlagevermittler geltend machen. Die Kosten für einen eventuellen Rechtsstreit werden möglicherweise auch von einer Rechtsschutzversicherung getragen.

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