Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse

Seit Sommer 2007 ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig für die Überprüfung der Künstlersozialabgabenpflicht von Unternehmen. Die Überprüfung wird seit dem durch Fragebögen und im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen durchgeführt.

Die meisten Unternehmen gehen davon aus, dass eine Künstlersozialkassenabgabenpflicht sie nicht trifft, da sie nicht künstlerisch tätig sind. Weit gefehlt ! Denn die Abgabepflicht trifft nahezu jedes Unternehmen:

Wer ist abgabepflichtig ?

Neben den klassischen (typischen) Unternehmen wie beispielsweise Verlage und Presseagenturen ist jedes Unternehmen, welches für sich Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dafür Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt, abgabepflichtig.

Selbständige Künstler in diesem Sinne sind z.B. der Web Designer, der den Internetauftritt gestaltet, die Musikband, die am Tag der offenen Tür aufspielt oder die Druckerei, die die Gestaltung der Werbeprospekte, der Werbeanzeigen oder des Briefpapieres übernimmt.

Wie berechnet sich die Abgabe ?

Die Abgabe wird auf den Nettobetrag, den der Künstler im o.g. Sinne in Rechnung stellt, erhoben. Die Abgabe beträgt ca. 5% auf diese Nettobeträge. Die Abgaben werden z.Z. von den Sozialversicherungsprüfern für die letzten 5 Jahre (ab 2003) nacherhoben.

Vermeidung bzw. Verringerung der Abgabenbelastung

Die Abgabe kann ganz vermieden werden, wenn der Werbeprospekt beispielsweise nicht von einem selbständigen Künstler, sondern von einer GmbH gestaltet wird. Ist dies nicht möglich, so sollte bei der Rechnung darauf geachtet werden, dass die Kosten für Gestaltung und Druck der Prospekte nicht in einer Summe aufgeführt werden. Wird der Gesamtbetrag aufgeteilt, dann fällt die Abgabe auch nur auf die Gestaltungsleistungen und nicht auf die Druckkosten an.

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