Verfallsdatum von Gutscheinen

Sie hatten selbst Geburtstag oder sind irgendwo eingeladen. Welches ist das passende Geschenk? Natürlich ein Gutschein. Leider haben Sie nicht berücksichtigt, dass der Gutschein eine sogenannte Verfallfrist enthält. Sie können den Gutschein nur bis zu einem bestimmten Datum einlösen.

Was passiert, wenn ich den Gutschein nach Ablauf der Frist einlösen will?


In der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Befristung im Kleingedruckten, den allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Man muss dem Händler zugestehen, dass er seinen Warenbestand nur für einen bestimmten Zeitraum vorhalten muss.

Gibt es eine Vorgabe, wie lang solche Einlösefristen sein müssen?


Eine zu knapp bemessene Frist ist unwirksam, sodass Sie auch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheins verlangen können. Das Oberlandesgericht München hat festgestellt, dass eine einjährige Befristung zu knapp ist, weil dies eine unangemessene Benachteiligung für die Verbraucher darstellt.

Was ist, wenn ich z.B. einen Gutschein für bestimmte Veranstaltungen geschenkt bekommen habe?

Hier ergibt sich die Einlösefrist aus der Art der Leistung. Haben Sie beispielsweise einen Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung bekommen oder eine bestimmen Film im Kino, versteht es sich von selbst, dass der Gutschein nur während der Spielzeit für das Theaterstück oder die Laufzeit des Films im Kino eingelöst werden kann. Dies ist nur anders, wenn sich der Gutschein für das Theater oder das Kino nicht auf ein bestimmtes Theaterstück bzw. einen bestimmten Film bezieht. Dann darf der Gutschein nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen.

Ist es dann besser, Gutscheine ohne eine Verfallfrist zu verschenken?


Wie die Gerichte die angemessene Einlösungsfrist von Gutscheinen beurteilen werden, ist nicht sicher. Seit Anfang 2002 gilt eine allgemeine Verjährungsfrist von nur drei Jahren. Möglich wäre, dass die Gerichte auch kürze Einlösungsfristen zulassen. Unabhängig davon müssen Sie auch unbefristete Gutscheine spätestens innerhalb von drei Jahren einlösen. Die Frist beginnt allerdings jedoch erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Beispiel: Sie erhalten zum Geburtstag einen Gutschein geschenkt, den der Schenker im Februar 2008 erworben hat. Diesen Gutschein müssen Sie bis spätestens 31. Dezember 2011 einlösen.

Was gilt nun aber, wenn ich es versäumt habe, den geschenkten Gutschein innerhalb der angemessenen Frist einzutauschen und der Händler sich unter Berufung auf die abgelaufene Frist weigert den geschenkten Gutschein einzulösen?


In diesem Fall können Sie vom Händler die Einlösung des Gutscheines nicht mehr verlangen. Sie haben aber einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheins. Der Händler hat ja vorher auch von dem Schenker Geld für die Ausstellung des Gutscheins erhalten. Dies darf er nicht behalten, wenn er hierfür keine Ware herausgibt. Allerdings darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Wie hoch dieser ist, kann im Zweifel streitig sein.

Was gilt, wenn mir das Warenangebot bei dem Händler nicht gefällt und ich lieber den Geldbetrag ausbezahlt erhalten möchte?


Innerhalb der Einlösungsfrist haben Sie nur einen Anspruch auf Eintausch des Gutscheins gegen Ware. Aufgrund dessen wäre ein Umtausch des Gutscheins gegen Geld innerhalb der Einlösefrist nur im Kulanzwege zu erreichen.

Kann ein Geschenkgutschein auch teilweise, Stück für Stück eingelöst werden?

Dies ist noch nicht abschließend geklärt. Es handelt sich hierbei um Kulanzleistungen des Händlers. Soweit es einem Händler zumutbar ist, einzelne Stücke an den Beschenkten herauszugeben, wird man wohl beim berechtigten Interesse des Beschenkten und von einer entsprechenden Rechtspflicht des Händlers auszugehen haben. Dies ist allerdings noch nicht gerichtlich geklärt.

Was ist, wenn auf dem Geschenkgutschein der Beschenkte namentlich benannt ist. Kann auch eine andere Person den Gutschein einlösen?


Grundsätzlich sind solche Gutscheine übertragbar. Dem Händler ist es im Normalfall gleichgültig, wer den Gutschein einlöst. Ausnahmen gelten hier nur dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung gewisse Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt (z.B. gesundheitliche Anforderungen bei einem Ballonflug).

Tipp:


Achten Sie beim Erwerb eines Gutscheins auf eine etwaige Einlösefrist und erkundigen Sie sich, ob der Gutschein auch in Teilbeträgen eingelöst werden kann. Unbefristete Gutscheine sollten Sie spätestens bis zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Erwerb des Gutscheins einlösen. Wenn Sie mögliche Probleme völlig umgehen wollen, verschenken Sie einfach einen von Ihnen selbst gemachten Gutschein.

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