Abgaben an die Künstlersozialkasse - neue Urteile

Bereits im vergangenen Monat hatten wir darüber berichtet, dass viele Unternehmen, die Werbung für Ihren Betrieb machen, abgabepflichtig zur Künstlersozialkasse werden können, wenn sie selbständige Künstler beauftragen.

Mittlerweile ergehen immer mehr Bescheide an Unternehmen, in denen die Künstlersozialversicherungsabgaben auch für vergangene Jahre (bis 2003) festgesetzt werden - oftmals nach einer vorangegangenen Prüfung durch die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung.

Wie können sich Unternehmen gegen diese überraschenden und unangenehmen Kosten wehren?

Die Künstlersozialabgabe stellt für viele Unternehmen ein großes Ärgernis dar, da sie neben nicht unbeträchtlichen Kosten vor allem auch mit einem enormen bürokratischen Aufwand verbunden ist.

Mit der Unterstützung des Bundes der deutschen Steuerzahler haben jetzt aber zwei wackere Unternehmen Musterverfahren gegen Abgabebescheide der Künstlersozialversicherung angestrengt. In diesen Verfahren wird vorgetragen, dass grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Künstlersozialversicherung bestehen. Die Verfahren sind bei den Sozialgerichten Detmold (Az.: S 16 R 218/08) und Lübeck (Az.: S 5 KR 567/08) anhängig. Es wird wie folgt vorgetragen:

Die Künstlersozialabgabe sei verfassungswidrig, da man diese auch zahlen muss, wenn man einen selbständigen Künstler beauftragt, der selber gar nicht in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Die Beschränkung der Abgabepflicht auf Zahlungen an Künstler, die natürliche Personen oder Personengesellschaften sind, sei ebenfalls verfassungswidrig. Außerdem liege für Jahre bis 2006 ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, da die rückwirkende Nachforderung die Unternehmen zu hart treffe. Kein Unternehmen habe von der Existenz der Künstlersozialabgabenpflicht gewusst und die Künstlersozialkasse habe niemals über eine mögliche Verpflichtung zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe aufgeklärt.

Gibt es eine Empfehlung für Unternehmen?

Bei Feststellung der Abgabepflicht sollte jeder Unternehmer unter Berufung auf die o.g. Verfahren einen Widerspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis über diese Musterverfahren abschließend entschieden worden ist. Dieser Widerspruch hemmt die Zahlungsverpflichtung allerdings nicht. Eventuelle Zahlungen müssen nachträglich erstattet werden, wenn die Verfahren gewonnen werden sollten.

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