Fluggastrechte
Wer kennt dass nicht: Der gebuchte Flieger startet zu spät oder man wird am Schalter freundlich darauf hingewiesen, dass die Maschine überbucht sei und man auf einen anderen Flug umgebucht wird.
Was kann man in solchen Fällen tun?
Seit Februar 2005 gelten in der EU aufgrund der Verordnung 261/2004 neue Fluggastrechte. Die Position der Reisenden wurde hierdurch gestärkt: Bei Überbuchung, Streichung und Verspätung von Flügen stehen Ihnen Ausgleichszahlungen, Entschädigung oder Schadensersatz zu.
Unter welchen Voraussetzungen können Reisende Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen?
Es muss zum Beispiel eine große Verspätung, Überbuchung oder ein Ausfall eines Fluges vorliegen. Eine große Verspätung liegt zum Beispiel vor, wenn es zwei Stunden Verzögerung bei einem Flug über eine Distanz von 1.500 Kilometer gibt. Bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer Entfernung darf die Verspätung drei Stunden betragen. Bei Flügen über 3.500 Kilometer und außerhalb der EU darf die Verspätung vier Stunden betragen. Beträgt die Verspätung fünf Stunden oder mehr, muss die Fluggesellschaft eine Erstattung des Ticketpreises und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort anbieten.
Welche Ausgleichsleistungen stehen mir als Reisendem zu?
Die Schadensersatzsummen sind gestaffelt nach den Längen der Flüge und liegen zwischen 250,- und 600,- Euro. Weiter sind die Fluggesellschaften verpflichtet, Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und notfalls auch Hotelunterkünfte zu bezahlen. Oft werden Gutscheine angeboten, die Sie allerdings nicht akzeptieren müssen. Generell muss die Fluggesellschaft Ihnen Bargeld, einen Scheck oder eine Überweisung anbieten. Die Zahlungen haben innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen.
Die Fluggesellschaften behaupten aber immer, sie könnten für die Verspätung nichts. Die Verspätung würde zum Beispiel aufgrund schlechten Wetters oder eines erkrankten Piloten bzw. technischer Defekte eintreten.
Grundsätzlich muss die Fluggesellschaft nicht zahlen, wenn die Verspätung von ihr nicht verschuldet wurde. Allerdings muss die Gesellschaft dies im Zweifel beweisen. Nicht jedes kleine Gewitter kann bereits eine Verspätung entschuldigen. Ähnliche ist es bei vermeidbaren technischen Ausfällen. Hier sollten Sie sich nicht abwimmeln lassen und nach dem konkreten Grund der Verspätung fragen und sich dies auch schriftlich bestätigen lassen. Wenn die Begründung für die Verspätung ein Streik ist, kann es auch hilfreich sein, die Anzeigetafel zu fotografieren, wenn dort steht, dass andere Flüge noch durchgeführt werden.
Was kann ich tun, wenn die Fluggesellschaft gleichwohl behauptet, für die Verspätung nicht verantwortlich zu sein?
Hier können Sie z.B. die Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin anrufen (Telefon (030) 4699700). Die versucht in solchen Fällen zwischen dem Fluggast und der Fluggesellschaft zu vermitteln. Außerdem können Sie das nationale Aufsichtsorgan einschalten. In Deutschland ist dies das Luftfahrtbundesamt. Oder Sie wenden sich an Verbraucherzentralen oder auf Reiserecht spezialisierte Anwälte.
Stehen mir als Reisender diese Rechte nur innerhalb der EU zu bzw. gegen Fluggesellschaften aus der EU?
Aufgrund des Montrealer Übereinkommens stehen Ihnen als Fluggast ähnliche Fluggastrechte auch im Fall einer internationalen Beförderung zu.
Kann ich meine Rechte als Fluggast auch gegenüber dem Reiseunternehmen geltend machen?
Die Rechte aus der EU-Verordnung richten sich nur gegen die Fluggesellschaft. Allerdings können Sie als Reisender auch gegen das Reiseunternehmen entsprechende Schadensersatzforderungen geltend machen. Diese ergeben sich allerdings auch aus den mit dem Reiseunternehmen abgeschlossenen Reisevertrag. Ihre Rechte werden durch die daneben stehenden Rechte gegen die Fluggesellschaft aufgrund der Verordnung nicht ausgeschlossen.















