Versicherungsvertragsgesetz

Anfang 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten. Ihren Versicherungsschutz lassen sich die Deutschen im Durchschnitt rund 3.000 Euro pro Jahr kosten. Trotzdem finden immer noch unsinnige Policen wie Insassenunfallversicherungen und überteuerte Angebote für Ausbildungs- und Sterbegeldversicherungen Käufer. Andererseits ist eine unerlässliche private Haftpflichtversicherung in 30 Prozent der deutschen Haushalte nicht vorhanden. Diese Probleme soll das neue Versicherungsvertragsgesetz beheben.

Was wird sich in der Beratung durch Versicherungsvertreter ändern?

Versicherungsvertreter müssen ihre Kunden künftig umfassender beraten. Sie müssen begründen, warum sie dem Kunden eine bestimmte Versicherung empfehlen. Diese Beratung muss der Vertreter dokumentieren. Auf Grund dieser Dokumentation können Kunden später leichter Schadensersatzforderungen gegen den Vertreter durchsetzen, wenn sie falsch beraten wurden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kunde ausdrücklich auf die Beratung verzichtet hat. Solche Erklärungen sollten Kunden aber auf gar keinen Fall abgeben.

Wie sehen die neuen Informationspflichten für die Versicherer aus?

Bereits vor der endgültigen Unterschrift müssen den Kunden alle wichtigen Vertragsunterlagen einschließlich der Versicherungsbedingungen zugeleitet werden. Dies war bisher anders. Erst nach der Unterschrift erhielt der Kunde die Versicherungsbedingungen. Auf Grund dessen kann der Kunde vor Unterschrift noch genau prüfen, ob das Angebot für ihn passend ist.

Was ändert sich noch?

Das ?Alles oder Nichts-Prinzip? entfällt. Bisher hatten Versicherte bei grob fahrlässigen Verletzungen von Pflichten keinen Anspruch auf Leistungen der Versicherung. Auf Grund der Änderungen bekommen die Kunden jetzt selbst bei einer groben Fahrlässigkeit noch einen Teil des Schadens ersetzt. Es wird aber darauf ankommen, wie schwer der Fehler des Versicherungskunden war. Wenn ein Fahrgast zum Beispiel seinen Laptop im Zug liegen lässt, kann er zukünftig den größten Teil des Schadens ersetzt bekommen. Bei einer bei Rot überfahrenen Ampel und darauf folgenden Autounfall mit Totalschaden wird die Leistungspflicht der Versicherung allerdings geringer ausfallen.

Ändert sich auch etwas für Kapitallebensversicherungen?

Auch hier sind Änderungen vorgesehen. Die Versicherten haben nun Anspruch auf einen sogenannten Mindestrückkaufwert. Bei einer Kündigung erhalten Kunden der Lebensversicherung künftig auf jeden Fall einen Teil ihrer Beiträge zurück. Dies gilt auch, wenn eine Kündigung bereits kurz nach Vertragsabschluss ausgesprochen wird. Bisher haben die Versicherungen in solchen Fällen kaum etwas ausbezahlt, da sie die eingezahlten Beiträge mit Verwaltungskosten und Stornoabzügen verrechnet haben. Grundsätzlich steht allen Kunden ab 2008 bei Kündigung mindestens der Geldbetrag zu, der vorhanden wäre, wenn die Abschlusskosten über die ersten fünf Vertragsjahre verteilt worden wären. Diese Änderung wirkt sich allerdings nur auf Lebensversicherungsverträge aus, die ab 2008 abgeschlossen wurden.

Gibt es auch Änderungen für Lebensversicherungsverträge, die bereits vor 2008 abgeschlossen wurden?

Hier wurde geändert, dass die Lebensversicherer alle Kunden an den sogenannten stillen Reserven beteiligen müssen. Dies gilt auch für Versicherungsverträge, die bereits vor 2008 abgeschlossen wurden. Den Kunden steht bei Beendigung des Versicherungsvertrages, egal ob durch Kündigung oder durch Ablauf, die Hälfte der stillen Reserven zu, die auf den jeweiligen Versicherungsvertrag entfallen.

Haben auch Lebensversicherer nun erhöhte Informationspflichten?

Gleichzeitig mit dem Versicherungsvertragsänderungsgesetz soll auch die Informationsverordnung in Kraft treten. Vermutlich wird den Lebensversicherern noch eine Karenzzeit von sechs Monaten eingeräumt, bis die entsprechenden Vorgaben umgesetzt sein müssen. Die Versicherer müssen dann alle Abschluss- und Vertriebskosten mitteilen. Hierin sind insbesondere auch die Vermittlungsprovisionen der Makler und Vertreter enthalten. Auch bei den Lebensversicherungen gilt, dass sämtliche Vertragsunterlagen bereits vor Unterschrift dem Versicherungsnehmer ausgehändigt werden müssen.

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