Selbstauskünfte des Mieters bei Mietvertragsabschluss

Der Vermieter hat ein berechtigtes Informationsinteresse darüber, ob sein zukünftiger Mieter auch die Miete zahlen kann und auch in die bestehende Hausgemeinschaft passt. Aber das Auskunftsverlangen darf nicht uferlos sein und die Privatsphäre des Mieters verletzen. Wo sind die Grenzen?

Es gibt einen Grundsatz: Der Vermieter darf nur solche Fragen stellen, die auch wirklich für den Vertragsabschluss wesentlich sind und seine Entscheidung, ob er diesen Interessenten nimmt oder nicht entscheidend beeinflusst.

Beispiele:
Zulässig sind auf jeden Fall beispielsweise Fragen zur Identität des Interessenten (Name, Anschrift usw.), auch nach den Einkommensverhältnissen des zukünftigen Mieters oder die Frage nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen.

Unzulässig sind dagegen z.B. Fragen zum Familienstand, zur Familienplanung (ob eine Schwangerschaft geplant ist bzw. noch weitere Kinder in Zukunft in der Wohnung leben werden) oder Fragen nach Vorstrafen.

Was, wenn gelogen wird?

Bei unzulässigen Fragen ist das für den abgeschlossenen Mietvertrag ohne Konsequenz. Der Mietinteressent hat dann quasi ein „Recht zum lügen“.

Tut er dies allerdings bei rechtmäßigen Fragen des Vermieters , kann dieser den geschlossenen Mietvertrag sogar wegen arglistiger Täuschung anfechten.

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