Nutzungsentschädigung für Ersatzlieferung

Sie haben als Verbraucher eine Sache, z.B. Fernseher oder sogar ein Auto, gekauft. Es stellt sich dann nach dem Kauf heraus, dass die Sache nicht richtig funktioniert. Gegenüber Ihrem Verkäufer machen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche geltend. Dieser liefert Ihnen auch nach einiger Weile ein neues Gerät oder sie bekommen sogar ein neues Auto. Der Haken an der Sache ist, dass der Verkäufer nun Ihnen gegenüber die Rechnung aufmacht. Er verlangt für die Nutzung des mangelhaften Gerätes eine Nutzungsentschädigung.

Ist das rechtens?

Die Frage der Nutzungsentschädigung für Ersatzlieferung waren lange Zeit umstritten. Hierzu hat allerdings der europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 17. April 2008 entschieden, dass Sie als Verbraucher keine Nutzungsentschädigung für die vorherige Nutzung der mangelhaften Sache zu leisten haben. Nach Ansicht des EuGHs erfüllt der Verkäufer nur seine vertraglichen Verpflichtungen dadurch, dass er Ihnen eine mangelfreie Sache übergibt. Dieser Verpflichtung ist er bis zum Austausch der mangelhaften Sache nicht nachgekommen. Insofern kann er auch keine Nutzungsentschädigung verlangen.

Anders der Käufer, der bereits durch Bezahlung des vollen Kaufpreises seiner Leistungspflicht voll genügt hat. Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt mit Urteil vom 26. November 2008 dieser Ansicht angeschlossen. Insbesondere verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass die inländischen Gerichte an die Vorgaben des EuGH gebunden sind. Aufgrund dessen legt der BGH jetzt die Vorschriften über den Verbrauchsgüterverkauf nach § 439 Absatz 4 BGB einschränkend aus.

Was bedeutet das für den Verbraucher?

Der Verbraucher kann jetzt ohne Sorgen die mangelhafte Sache beim Verkäufer reklamieren. Sie haben als Käufer grundsätzlich Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Bis diese mangelfreie Sache Ihnen vom Verkäufer übergeben wurde, können Sie ohne Entschädigung die mangelhafte Sache nutzen, sofern dies technisch möglich ist.

Was passiert wenn ich als Verbraucher bereits eine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer gezahlt habe?

Aufgrund des BGH-Urteils können Sie die an die Verkäufer gezahlte Nutzungsentschädigung wieder heraus verlangen. Dieser gezahlten Nutzungsentschädigung fehlt aufgrund des BGH-Urteils die rechtliche Grundlage.

Gilt das BGH-Urteil für alle Fälle der Gewährleistungsrechte?

Das Urteil gilt für die sogenannten Nachlieferungsfälle, in denen die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie Sache ausgetauscht wird. Für den Rücktritt vom Kaufvertrag gilt diese Regelung nicht. In diesem Fall kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen.

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