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Alex Jakob
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E-Tretroller: Stadt Gütersloh erlässt Fahr- und Parkverbotszonen

Seit Montag können auch in Gütersloh Elektro-Tretroller ausgeliehen werden: Über eine App der Firma Tier, die in der Innenstadt 100 E-Scooter an unterschiedlichen Orten aufgestellt hat. Die Stadt Gütersloh hat gleichzeitig für die E-Tretroller Fahr- und Parkverbotszonen eingerichtet. So dürfen die Scooter nicht auf Gehwegen fahren. Das gilt auch für Fußgängerzone, wo außerdem das Abstellen der E-Scooter verboten ist.

 

 

 

 

Hier die kompletten Infos der Stadt:

Pflichten für Nutzer von Elektro-Tretrollern

Stadt erlässt Fahrverbots- und Parkverbotszonen

Gütersloh (gpr). Das Unternehmen Tier Mobility bietet seit heute (21. Oktober) einen E-Scooter-Verleih in Gütersloh mit 100 Elektro-Tretrollern an. Eine Sondernutzungserlaubnis oder andere Genehmigung durch die Stadt Gütersloh ist für das Vorhaben des Unternehmens nicht erforderlich. E-Tretroller sind mit dem Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15.06.2019 durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und dürfen deshalb auch in Gütersloh fahren. Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einer Straßenzulassung bzw. Betriebserlaubnis.

Die Stadt Gütersloh weist darauf hin, dass E-Scooter auf Gehwegen sowie in der Fußgängerzone nicht fahren dürfen (Berliner Straße einschließlich Berliner Platz, Vorplatz Martin-Luther-Kirche, Königstraße, Spiekergasse, Moltkestraße, Kolbeplatz, Feldstraße, Böttchergasse, Am Bachschemm, Christian-Heyden-Weg, Am Alten Kirchplatz sowie der Abschnitt des Dalke-Radwegs von der Dalkestraße bis zu den berufsbildenden Schulen an der Wiesenstraße). Bei einem Einfahren in die Fußgängerzone werden die Roller deshalb zusätzlich automatisch auf 5 km/h gedrosselt.

Über bestimmte Eckpunkte hat die Stadt eine Vereinbarung mit Tier Mobility geschlossen. Die tägliche Neuverteilung der Elektro-Roller durch das Unternehmen erfolgt in Abstimmung an 20 festgelegten Standorten. An diesen sogenannten Drop-Off-Points kann das Unternehmen jeweils bis zu fünf Roller platzieren. Tier Mobility muss die Nutzer darüber unterrichten, dass mit E-Tretrollern nur auf baulich angelegten Radwegen, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen gefahren werden darf. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, darf auf der Fahrbahn gefahren werden.

Abgestellt werden dürfen die E-Roller von ihren Benutzern am Straßenrand auf dem Gehweg. Das muss jedoch so geschehen, dass Fußgänger, Radfahrer und Rollstuhlfahrer nicht behindert oder gefährdet werden. Darüber hinaus hat die Stadt Gütersloh Parkverbotszonen erlassen. Die Roller dürfen unter anderem nicht in der Fußgängerzone, im Stadtpark und in Grünanlagen abgestellt werden. Nutzer können den Mietvorgang für das Fahrzeug in diesen Zonen deshalb auch nicht beenden. Für die Entfernung unerlaubt abgestellter sowie nicht mehr verkehrstüchtiger Fahrzeuge ist rund um die Uhr das Unternehmen Tier Mobility zuständig, das an jedem Roller eine Telefonnummer für Meldungen angebracht hat (Telefon 030-56837798).

Das Mindestalter für das Fahren mit einem Elektro-Tretroller liegt bei 14 Jahren. Es gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer.

Zwischen der Stadt und dem Unternehmen Tier Mobility wurde vereinbart, dass innerhalb der nächsten vier Wochen eine gemeinsame Evaluation der Startphase stattfindet.

Nachfolgende einige FAQs zum Thema E-Scooter:

Wo dürfen Elektro-Scooter fahren?

E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn und außerorts auch auf Seitenstreifen ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten – außer das Befahren wird durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ erlaubt. Wichtig: Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ (Zeichen 1022-10) gilt hier nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern.

 

Braucht man für E-Scooter einen Führerschein und gibt es ein Mindestalter?

Der Fahrer benötigt weder eine Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein. Das Mindestalter für das Fahren mit einem Elektro-Tretroller liegt bei 14 Jahren.

 

Ist ein Helm vorgeschrieben?

Eine Helmpflicht besteht für Elektro-Tretroller nicht.

 

Gibt es eine Alkohol-Promillegrenze bei Elektro-Tretrollern?

Ja, für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer alkoholbedingten Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.

 

Welche Ampeln gelten für Elektroroller?

Ist eine Fahrradampel vorhanden, gilt diese. Gibt es keine Fahrradampel, ist die Ampel für den fließenden Verkehr zu beachten.

 

Wo dürfen E-Scooter abgestellt werden?

E-Scooter dürfen am Straßenrand auf dem Gehweg abgestellt werden. Das muss jedoch so geschehen, dass Fußgänger und Rollstuhlfahrer nicht behindert oder gefährdet werden.

 

Dürfen E-Scooter in Bus und Bahn mitgenommen werden?

Die Deutsche Bahn und die Busbetriebe erlauben die kostenlose Mitnahme von zusammengeklappten Elektrorollern als Handgepäck in ihren Fernzügen. Nicht zusammenklappbare Elektro-Scooter können in Bahnen und Bussen mitgenommen werden, wenn dafür eine Fahrradkarte gelöst wird.

 

Was ist außerdem verboten?

Unter anderem sind die Mitnahme von Personen und Gegenständen auf dem Trittbrett, die Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen, das Anhängen an andere Fahrzeuge sowie Behinderungen und Gefährdungen untersagt. Es gelten darüber hinaus auch die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme.

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