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Die aktuellen Infos

Coronavirus im Kreis Gütersloh - Seite 320 von 575


Infos und Zahlen


Unser Archiv an Nachrichten zum Coronavirus

Impfungen von Pflegebedürftigen im Kreis Gütersloh dauert Monate

Das Impfzentrum in Gütersloh nimmt womöglich erst gegen Ostern den Betrieb auf. Das sagte uns Kreissprecher Jan Focken im Interview. Die Impfungen im Kreis sind zwar schon gestartet – allerdings nur für pflegebedürftige Menschen, die zum Beispiel bei sich im Heim von mobilen Teams geimpft werden. Das seien im Kreis Gütersloh nach Zahlen von 2019 rund 16.000 Menschen. Bis die alle durchgeimpft seien, werde es dauern, so Kreissprecher Focken.

Gestern wurden in einem Versmolder Seniorenheim 90 Bewohner und 60 Mitarbeiter als erste im Kreis Gütersloh geimpft. Damit der Impfstoff wirkt, muss er im Abstand mehrerer Wochen zweimal gespritzt werden. Die AOK hat eine Info-Hotline rund um die Corona-Impfungen eingerichtet. 0800 1 265 265

Zusätzliche Corona-Beschränkungen gelten im Kreis Gütersloh ab heute Mittag

Der Kreis Gütersloh hat wegen der Corona-Pandemie eine nächtliche Ausgangssperre erlassen. Dazu gelten ab heute Mittag bis zum 10. Januar weitere zusätzliche Beschränkungen. Grund ist die weiterhin hohe Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Gütersloh von über 200. 

Das wird ein ziemlich ruhiges Silvester, denn die Ausgangssperre gilt auch dann. Von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens darf man sein Haus oder seine Wohnungen nur aus einem wichtigen Grund verlassen. Private Zusammenkünfte sind auf zwei Haushalte und maximal fünf Personen beschränkt, wobei Kinder nicht mitgerechnet werden. An Kirchen und Religionsgemeinschaften appelliert der Kreis Gütersloh auf Präsenz-Gottesdienste oder andere Zusammenkünfte zu verzichten.

Eine Übersicht über die zusätzlichen Corona-Beschränkungen im Kreis Gütersloh gibt es hier.

Weitere Berichte:
Kreis Gütersloh startet Corona-Schutzimpfungen in Versmold
1.273 Corona-Infizierte im Kreis Gütersloh aber sechs weitere Todersfälle

Corona-Pandemie im Kreis Gütersloh: Zwölf Menschen über Weihnachten gestorben

Im Kreis Gütersloh sind über Weihnachten 12 Menschen im Zuge der Corona-Pandemie gestorben. Nach Angaben der Kreisverwaltung sind damit inzwischen kreisweit 112 Menschen an oder mit Covid-19 gestorben. 

Zu den Todesopfern gehört auch eine 40jährige Person aus Verl. Die Zahl der Corona-Infizierten ist dagegen über Weihnachten zurück gegangen. Aktuell sind im Kreis Gütersloh 1.273 Menschen mit dem Corona-Virus infiziert. Das sind 112 weniger als Heiligabend. Allerdings kann das auch daran liegen, dass über Weihnachten weniger getestet wurde. Die Sieben-Tage-Inzidenz ist im Kreis Gütersloh derzeit allerdings deutlich höher als in den Nachbarkreisen und in Bielefeld.

Presseinformation des Kreises Gütersloh mit den Corona-Zahlen aus allen Städten und Gemeinden

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Nächtliche Ausgangssperre: Kreis Gütersloh erlässt weitere Corona-Beschränkungen

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Allgemeinverfügung verändert

Nicht nur die eigene Wohnung zählt

Die am Sonntag veröffentlichte und seit Montagmittag, 12 Uhr, in Kraft getretende Allgemeinverfügung des Kreises Gütersloh wurde am heutigen Montag (28. Dezember) nach Rücksprache mit dem NRW-Gesundheitsministerium in einigen Punkte neu gefasst. Die neue Allgemeinverfügung tritt um Mitternacht (29. Dezember, 0 Uhr) in Kraft und löst die Vorgängerversion ab. Wie berichtet hatte der Kreis Gütersloh eine Allgemeinverfügung in Abstimmung mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der 13 Kommunen erlassen, nachdem die Inzidenzen zuletzt dauerhaft über 200 (COVID-19-Fälle der vergangenen 7 Tage/100.000 Einwohner) lagen. Sie sieht weitere Einschränkungen vor und setzt Schutzmaßnahmen um, die der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 dienen.

Die wesentlichen Änderungen zusammengefasst: Der Passus zu privaten Zusammenkünften (Punkt 1), der Passus zum Tragen von FFP-2 oder KN95-Masken in privaten Fahrgemeinschaften (Punkt 5) und der Abschnitt zu Gottesdiensten und religiösen Zusammenkünften bleiben unverändert (Punkt 6). Bei der nächtlichen Ausgangssperre (Punkt 2) hat es zwei Änderungen gegeben: „Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist zwischen 22 und 5 Uhr nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erlaubt.“ In der ursprünglichen Version stand „eigene Wohnung“. Die Rückkehr von einem gemäß Punkt 1 (private Zusammenkünfte) zulässigen Treffen in die eigene Wohnung ist auch ein gewichtiger Grund und ist erlaubt.

Der Punkt 3 (Tragen von FFP2- oder KN95-Masken) in Einrichtungen ist konkretisiert worden und um eine Ausnahme erweitert worden. Die Wohn- und Teilhabebehörde kann Ausnahmen erlassen, um die Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten.

Der Punkt 4 (Tragen von Alltagsmasken in geschlossenen Räumen) ist die nötige Distanz, bei der auf eine Alltagsmaske verzichtet werden kann, von zwei auf 1,5 Meter reduziert worden. Weiterhin wurde klargestellt, dass weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, betriebliche Infektionsschutzkonzepte sowie konkrete behördliche Anordnungen von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt sind und im Zweifelsfall vorgehen.

Zum Thema Allgemeinverfügung überarbeitet.

Die Allgemeinverfügung, die zunächst bis zum Ablauf des 10. Januars gilt (bis zu diesem Tag gilt auch der landesweite Lockdown), umfasst sechs Punkte. Hier die Zusammenfassung inklusive der Neuerungen..

  • Private Zusammenkünfte werden beschränkt auf die Personenzahl, die bisher auch für den öffentlichen Raum gilt. Das heißt, es dürfen sich maximal zwei Hausstände mit maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht gezählt.
  • Nächtliche Ausgangssperre: Während einer nächtlichen Ausgangsperre von 22 bis 5 Uhr morgens ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung – es muss nicht zwingend die  eigene sein – nicht erlaubt, es sei denn es liegen gewichtige Gründe vor. Zu diesen Ausnahmen zählen die Rückkehr von einem Treffen in privaten Räumen, die laut Punkt 1 zulässig sind, unaufschiebbare Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründe. Die nächtliche Ausgangssperre dient dem Verhindern von geselligen Zusammenkünften im privaten Raum am Abend, es wird keine Ausnahmen an Silvester geben.
  • Tragen von FFP2-Masken oder KN95-Masken in Tragen von FFP2- oder KN95-Masken in Alten- und Pflegeheimen, der ambulanten Pflege sowie in Krankenhäusern: In Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege hat jedermann, der Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder dem pflegenden Personal hat, FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Die WTG Behörde kann hiervon Ausnahmen zur Sicherstellung der Versorgung zulassen. In Krankenhäusern hat jedermann, der Kontakt mit den Patientinnen und Patienten oder dem medizinischen oder pflegenden Personal hat, FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. (Dieser Passus ist in Anlehnung an die Coronaschutzverordnung aufgenommen worden.)
  • Tragen von Alltagsmasken: In betrieblichem Zusammenhang ist in geschlossenen Räumen ist grundsätzlich eine Alltagsmaske zu tragen, wenn der Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahme: Wenn es sich um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Es kann in den genannten Räumlichkeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass ein dauerhafter Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen besteht und eine Stoßlüftung der Räumlichkeiten im Zeitabstand von 20 Minuten mit einer Dauer von 5 Minuten vorgenommen wird.
  • In Fahrgemeinschaften müssen FFP2- oder KN95-Masken getragen werden, wenn es sich um Personen aus verschiedenen Haushalten handelt. Ausnahmen gelten lediglich für Fahrzeugführende, die eine Brille tragen, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und für Kinder bis 14 Jahre. Alle Kinder ab dem Schuleintritt müssen in Fahrgemeinschaften Alltagsmasken tragen.
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften: An die Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kreis Gütersloh wird appelliert, bis zum 10. Januar 2021 keine Gottesdienste und ähnliche religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchzuführen. Sollten Kirchen oder Religionsgemeinschaften dennoch Gottesdienste oder andere religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchführen, reduzieren sie ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnahme-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 Prozent. Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt. Für Gottesdienste oder ähnliche religiöse Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen stellen die Kirchen und Religionsgemeinschaften zudem konkrete Lüftungskonzepte auf, die eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherstellen.

Weitere Berichte:
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Presseinformation des Kreises Gütersloh:

Neue Allgemeinverfügung gilt ab Montagmittag

Ausgangsbeschränkungen, reduzierte private Zusammenkünfte und weitere Regelungen

Nachdem die Inzidenzen zuletzt dauerhaft über 200 (COVID-19-Fälle der vergangenen 7 Tage/100.000 Einwohner) lagen, erlässt der Kreis Gütersloh eine Allgemeinverfügung in Abstimmung mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der 13 Kommunen. Sie sieht weitere Einschränkungen vor und setzt Schutzmaßnahmen um, die der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 dienen. „Uns blieb keine andere Wahl mehr, um die Bevölkerung zu schützen. Die Zahlen sind bis Weihnachten stark gestiegen, sodass wir handeln mussten“, erklärt Landrat Sven-Georg Adenauer. Bereits an Heiligabend hatte es dazu erste Abstimmungen mit dem NRW-Gesundheitsministerium gegeben, seitdem wurde der Entwurf der Allgemeinverfügung noch überarbeitet. Der Tatsache, dass die Inzidenzen über die Feiertage gesunken seien, dürfe man in diesem Fall keine Beachtung schenken, so Adenauer. Die Zahlen seien wenig aussagekräftig, da über Weihnachten sehr wenig getestet worden sei. Adenauer: „Wir sind uns bewusst, dass wir in Grundrechte eingreifen. Das ist aber derzeit nicht vermeidbar.“

Die Allgemeinverfügung, die ab Montagmittag (28. Dezember, 12 Uhr) und zunächst bis zum Ablauf des 10. Januars gilt (bis zu diesem Tag gilt auch der landesweite Lockdown), umfasst sechs Punkte.

  • Private Zusammenkünfte werden beschränkt auf die Personenzahl, die bisher auch für den öffentlichen Raum gilt. Das heißt, es dürfen sich maximal zwei Hausstände mit maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht gezählt.

  • Nächtliche Ausgangssperre: Während einer nächtlichen Ausgangsperre von 22 bis 5 Uhr morgens darf man seine Wohnung/Haus nur aus gewichtigen Gründen verlassen. Zu diesen Ausnahmen zählen unaufschiebbare Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründe. Die nächtliche Ausgangssperre dient dem Verhindern von geselligen Zusammenkünften im privaten Raum am Abend, es wird keine Ausnahmen an Silvester geben.

  • Tragen von FFP2-Masken oder KN95-Masken in Einrichtungen: Innerhalb von Senioreneinrichtungen – stationär oder teilstationär -, sowie in Einrichtungen für Behinderte und vergleichbaren Einrichtungen sowie Asylbewerberheimen, Obdachlosenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen ist dauerhaft eine FFP2-Maske oder KN95-Maske zu tragen. Bei Tätigkeiten, die isoliert von anderen Personen erfolgen, kann die Maske abgelegt werden. Auch in den Arbeitspausen besteht die Maskentragepflicht soweit Kontakt zu anderen Personen besteht. Grundsätzlich sind gestaffelte Pausenzeiten anzustreben.

  • Tragen von Alltagsmasken: In betrieblichem Zusammenhang ist in geschlossenen Räumen ist grundsätzlich eine Alltagsmaske zu tragen, wenn der Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahme: Wenn es sich um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Es kann in den genannten Räumlichkeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass ein dauerhafter Abstand von 2 Metern zwischen den Personen besteht und eine Stoßlüftung der Räumlichkeiten im Zeitabstand von 20 Minuten mit einer Dauer von 5 Minuten vorgenommen wird.

  • In Fahrgemeinschaften müssen FFP2- oder KN95-Masken getragen werden, wenn es sich um Personen aus verschiedenen Haushalten handelt. Ausnahmen gelten lediglich für Fahrzeugführende, die eine Brille tragen, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und für Kinder bis 14 Jahre. Alle Kinder ab dem Schuleintritt müssen in Fahrgemeinschaften Alltagsmasken tragen.

  • Kirchen und Religionsgemeinschaften: An die Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kreis Gütersloh wird appelliert, bis zum 10. Januar 2021 keine Gottesdienste und ähnliche religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchzuführen. Sollten Kirchen oder Religionsgemeinschaften dennoch Gottesdienste oder andere religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchführen, reduzieren sie ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnahme-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 Prozent. Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt. Für Gottesdienste oder ähnliche religiöse Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen stellen die Kirchen und Religionsgemeinschaften zudem konkrete Lüftungskonzepte auf, die eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherstellen.

Nähere Informationen sind dem Amtsblatt zu entnehmen:

https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/amtsblaetter/ 

Weitere Berichte:
Kreis Gütersloh startet Corona-Schutzimpfungen in Versmold
1.273 Corona-Infizierte im Kreis Gütersloh aber sechs weitere Todersfälle
Nächtliche Ausgangssperre: Kreis Güttersloh erlässt weitere Corona-Beschränkungen???????


Wo melde ich mich bei Verdacht auf Corona?

Der Kreis Gütersloh hat für Verdachtsfälle eine Notfall-Hotline eingerichtet. Das ist die 05241 85 45 00. Alternativ könnt ihr euch auch telefonisch an den Hausarzt wenden. Wichtig ist nur, dass ihr Zuhause bleibt, damit niemand angesteckt wird. Erhärtet sich der Corona-Verdacht, wird bei euch ein Abstrich für den Test gemacht.

Eure Fragen zum Coronavirus werden hier beantwortet!

Der Kreis beantwortet eure Fragen zum Coronavirus

Die Corona-Hotline des Kreises Gütersloh läuft aktuell heiß. Wie uns der Kreis mitteilte, nehmen die Mitarbeiter mehrere hundert Anrufe entgegen. Viele Anrufer machen sich Sorgen – es gibt aber auch Anrufe, die die Arbeit der Hotline-Mitarbeiter ausbremsen.

Alle Fragen-und-Antworten zum Coronavirus aus gesundheitlicher Sicht vom Kreis gibt es hier.

Weitere Fragen zum Coronavirus beantwortet auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hier.

 


Infos zu den deutschlandweiten Entwicklungen und auch den internationalen Nachrichten findet ihr in unserem Liveblog zum Coronavirus.