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Die aktuellen Infos

Coronavirus im Kreis Gütersloh - Seite 30 von 575


Infos und Zahlen


Unser Archiv an Nachrichten zum Coronavirus

Schonfrist bei Impfpflicht im Kreis Gütersloh

Im Kreis Gütersloh gilt für ungeimpfte Mitarbeiter im Gesundheitswesen eine Schonfrist. Zwar greift die einrichtungsbezogene Impfpflicht seit gestern, aber bis es arbeitsrechtliche Konsequenzen des Kreises geben wird, dauert es noch. Im Kreis Gütersloh haben Arbeitsgeber in Gesundheitsberufen noch bis zum 31. März Zeit, ungeimpfte Mitarbeitende zu melden.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: 1500 Menschen im Kreis Gütersloh droht Verbot

Ab heute gilt auch bei uns im Kreis Gütersloh die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Das Kreisgesundheitsamt geht davon aus, dass das rund 20.000 Menschen betrifft. Schätzungsweise 1500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gesundheitsberufen sind aber offenbar nicht vollständig immunisiert. Der Kreis Gütersloh droht mit einem sogenannten „Betretungs- und Tätigkeitsverbot“. Heißt also praktisch ein Berufsverbot. Das soll gegen alle Mitarbeiter in Gesundheitsberufen ausgesprochen werden, die weder vollständig geimpft sind, noch über einen aktuellen Genesenen Status verfügen. Der Arbeitgeber wir vom Kreis darüber informiert und muss das Verbot dann durchsetzen. Der Kreis hat „anlassbezogene Kontrollen“ angekündigt. Wenn es also Hinweise über Verstöße gibt, soll kontrolliert werden.  

 

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Kreis schreibt Unternehmen an

Ab nächster Woche Mittwoch (16. März) müssen Beschäftigte in der Pflege und Gesundheitswesen laut Infektionsschutzgesetz geimpft sein. Der Kreis Gütersloh hat jetzt angefangen die betroffenen Einrichtungen anzuschreiben. Er geht davon aus, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht rund 20.000 Beschäftigte im Kreis betrifft. Laut einer Abfrage unter großen Unternehmen steht bei 1500 Beschäftigte ein vollständiger Impfschutz oder Genesenenstatus aus. Bis zum 31. März müssen Einrichtungen dies melden. 
Hier die vollständige Mitteilung des Kreises Gütersloh:

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Kreis Gütersloh schreibt Einrichtungen an

Gütersloh. Der Kreis Gütersloh hat jetzt Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege angeschrieben, um über das Meldeverfahren zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu informieren. Ab dem kommenden Mittwoch, 16. März, gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Alle Personen, die in den Bereichen tätig sind, müssen ab diesem Datum vollständig immunisiert sein oder ein entsprechendes ärztliches Attest haben. Der Kreis Gütersloh geht davon aus, dass rund 20.000 Personen die einrichtungsbezogene Impfpflicht erfüllen müssen. Laut einer Abfrage unter großen Arbeitgebern könnten bis zu 1.500 Beschäftigte nicht über den vorgeschriebenen Impfschutz beziehungsweise Genesenenstatus verfügen. Da nicht alle Adressen aus diesem sehr weiten Feld von Einrichtungen und Unternehmen – etwa die von Selbstständigen in Heilberufen – vorliegen, appelliert der Kreis an die Eigenverantwortung: Wer kein Schreiben erhält, kann sich unter www.kreis-guetersloh.de/impfpflicht über das Vorgehen informieren. Bei Fragen kann man sich an die E-Mail impfpflicht(at)kreis-guetersloh.de wenden. 

Die Meldungen können ab dem 16. März datenschutzkonform über die Nutzung des Wirtschaftsservice-Portals der Landesregierung NRW (WSP.NRW (wirtschaft.nrw) abgeben werden. Aktuell ist das Portal noch nicht frei geschaltet.

In dem Infoschreiben an die Einrichtungen werden die Regelungen und die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht dargelegt. Spätestens bis zum 31. März müssen die Einrichtungen melden, welche Beschäftigten in ihren Häusern keinen Impf- oder Genesenennachweis beziehungsweise kein ärztliches Attest vorgelegt haben. Auch Fälle, in denen es Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Zertifikats gibt, müssen angegeben werden.

Die Impfpflicht gilt für Personen, die unter anderem in folgenden Einrichtungen tätig sind: Krankenhäuser und Tageskliniken, voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste, Hausarzt- und Facharztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (u.a. Heilpraktiker, Diätassistenten, Physiotherapeuten, usw.), Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Rettungsdienste und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Antworten auf häufig gestellte Fragen und die gesamte Übersicht aller Personen und Einrichtungen, die gemäß § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG  unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, gibt es unter www.kreis-guetersloh.de/infoimpfpflicht

Das Gesundheitsamt prüft die übermittelten Daten und fordert die betroffenen Personen auf, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die Einrichtung oder das Unternehmen aussprechen beziehungsweise ein Bußgeldverfahren einleiten.

Zu beachten ist: Bis das Gesundheitsamt über den Einzelfall entschieden hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Das bedeutet: Für Personen, die bis zum Ablauf des 15. März keinen Nachweis vorgelegt haben, gilt nicht automatisch ab dem 16. März ein Tätigkeitsverbot. Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen, die gleichzeitig Arbeitgeber sind, müssen in diesen Fällen aus Fürsorgepflichten prüfen, ob nicht erbrachte Nachweise arbeitsrechtliche Konsequenzen rechtfertigen.

Personen, die nach dem 15. März eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen (Neu-Einstellungen), dürfen ohne Nachweis des Impf- bzw. Genesenenstatus oder einem ärztlichen Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nicht beschäftigt werden.

 

Kitas im Kreis wegen Coronafälle in Personalnot

Die Lage in den Kitas im Kreis Gütersloh in weiter angespannt. Die Personalnot durch Corona-Ausfälle wird auch angesichts der steigenden Fallzahlen nicht geringer. In Verl beispielsweise ist das Personal aktuell so dünn besetzt, dass es normal ist, wenn mindestens eine Gruppe geschlossen bleibt, hieß es im Jugendhilfeausschuss.

Trotzdem setze man perspektivisch wieder auf Lockerungen. Damit sollen zum Beispiel wieder mehr persönliche Gespräche zwischen Erziehern und Eltern möglich sein.

Weitere aktuelle Meldungen rund um die Entwicklung der Coronapandemie im Kreis findet ihr hier.


Wo melde ich mich bei Verdacht auf Corona?

Der Kreis Gütersloh hat für Verdachtsfälle eine Notfall-Hotline eingerichtet. Das ist die 05241 85 45 00. Alternativ könnt ihr euch auch telefonisch an den Hausarzt wenden. Wichtig ist nur, dass ihr Zuhause bleibt, damit niemand angesteckt wird. Erhärtet sich der Corona-Verdacht, wird bei euch ein Abstrich für den Test gemacht.

Eure Fragen zum Coronavirus werden hier beantwortet!

Der Kreis beantwortet eure Fragen zum Coronavirus

Die Corona-Hotline des Kreises Gütersloh läuft aktuell heiß. Wie uns der Kreis mitteilte, nehmen die Mitarbeiter mehrere hundert Anrufe entgegen. Viele Anrufer machen sich Sorgen – es gibt aber auch Anrufe, die die Arbeit der Hotline-Mitarbeiter ausbremsen.

Alle Fragen-und-Antworten zum Coronavirus aus gesundheitlicher Sicht vom Kreis gibt es hier.

Weitere Fragen zum Coronavirus beantwortet auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hier.

 


Infos zu den deutschlandweiten Entwicklungen und auch den internationalen Nachrichten findet ihr in unserem Liveblog zum Coronavirus.