Kontaktbeschränkungen: Für Geimpfte und Genesene gelten keine Kontaktbeschränkungen. Für alle anderen gilt: Im öffentlichen Raum dürfen sich beliebig viele Menschen aus bis zu drei Haushalten treffen. Außerdem dürfen sich bis zu zehn getestete Menschen aus beliebig vielen Haushalten treffen. Zusätzlich dürfen an allen Treffen beliebig viele Genesene und Geimpfte aus beliebig vielen Haushalten teilnehmen.
Gastronomie: Für die Außengastronomie sind keine Tests nötig. Die Innengastronomie darf für Getestete, Genesene und Geimpfte öffnen - es besteht Platzpflicht. Außerdem dürfen Kantinen für Betriebsangehörige öffnen - ein Test ist nicht nötig.
Kultur: Konzerte im Innenbereich, Theater-, Opern-, Kino-Vorstellungen und andere Kulturveranstaltungen dürfen mit bis zu 500 getesteten und beliebig vielen geimpften oder genesenen Teilnehmern stattfinden. Nötig sind ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster. Auch der Amateur-Probenbetrieb ist mit Einschränkungen wieder möglich.
Sport: Kontaktsport ist außen mit 25 und innen mit 12 Teilnehmern mit Negativtestnachweis erlaubt. Bei der Personenanzahl werden hier im Gegensatz zur allgemeinen Kontaktbeschränkung aber Geimpfte mitgezählt.
Freizeit: Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze für eine begrenzte Anzahl getesteter, geimpfter oder genesener Besucher. Wenn die landesweite Inzidenz ebenfalls bei höchstens 50 liegt (Doppel-Inzidenzstufe 2), dürfen auch Freizeitparks eine begrenzte Anzahl getesteter, genesener oder geimpfter Besucher empfangen. Außerdem dürfen dann Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und Ähnlichem mit beliebig vielen Getesteten, Geimpften und Genesenen stattfinden.
Einkaufen: Für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, sind weder Terminbuchungen (Click & Meet) noch Tests nötig. Erlaubt sind höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.
Private Veranstaltungen (ohne Partys): Sie sind draußen mit bis zu 100 und drinnen mit bis zu 50 getesteten und beliebig vielen geimpften oder genesenen Gästen erlaubt.
Beherbergung und Tourismus: Die volle gastronomische Versorgung ist erlaubt - also nicht nur Frühstück. Private Übernachtungen in Hotels, Pensionen usw. sind bereits bei einer Inzidenz bis 100 erlaubt - allerdings nur für Getestete, Genesene und Geimpfte.