Sofortmeldepflicht
Einführung der Sofortmeldepflicht und der Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren in bestimmten Branchen
Arbeitgeber haben seit dem 01.01.2009 den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses, spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen beschäftigen:
1. im Baugewerbe
2. im Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
3. im Personenbeförderungsgewerbe
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft
7. im Gebäudereinigungsgewerbe
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft
Die Sofortmeldung muss den Familien- und Vornamennamen des Beschäftigten, seine Versicherungsnummer (soweit bekannt, ansonstendie zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben), die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten. Zuwiderhandlungen sind Bußgeldbedroht. Die Sofortmeldepflicht wird zur Zeit verstärkt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls unangemeldet geprüft.
Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises ist weggefallen. Dafür sind Arbeitnehmer und Selbständige bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den oben genannten Wirtschaftsbereichen verpflichtet, ihren Personalausweis oder Pass mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Zuwiderhandlungen von Arbeitnehmern und Selbständigen sind Bußgeld bedroht.
Hinweispflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat jeden seiner Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die o.g. Mitführungs- und Vorlagepflicht hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- und Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen vorzulegen. Zuwiderhandlungen von Arbeitgebern sind Bußgeld bedroht.
Mindestlohn
In einigen auch o.g. Branchen gilt ein gesetzlicher oder tariflicher Mindestlohn. Im Zuge der Überprüfung der Sofortmeldungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls wird auch häufig die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes überprüft. Sollte dieser unterschritten sein, werden Sozialabgaben von der Differenz erhoben, für zunächst einmal der Arbeitgeber in Haftung genommen wird. Vormals geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können dadurch in die Sozialversicherungspflicht rutschen.



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